BGH, Urteil v. 3.7.2014, Az. I ZR 28/11
Zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a UrhG (in der Fassung bis zum 31.12.2007) gehören auch Drucker und PCs. Nach der ab dem 01.01.2008 anzuwenden Version bestehen bezüglich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird, Vergütungsansprüche.
Das Problem:
Geklagt hatte die VG Wort, teils im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, und forderte die Vergütung für PCs und Drucker.
Auf Beklagtenseite waren mehrere Hersteller oder Importeure von Druckern und PCs, die diese in Deutschland vertreiben.
Der BGH hat - im Nachgang einer Vorab-Entscheidung des EuGH - Drucker und PCs als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte nach §§ 54, 54a UrhG (Fassung bis zum 31.12.2007) eingeordnet.
Begründet hat er dies für Drucker damit, dass für § 54 a UrhG (a.F.) allein die Entstehung analoger Vervielfältigungsstücke entscheidend ist. Es genügt daher, dass das Original mittels Datenleitung (von einem PC) übertragen wurde. Bei der Kombination von PC und Drucker ist nur letzterer vergütungspflichtig, da er eindeutiger zur Vervielfältigung bestimmt ist. Bei der Kombination aus PC, Scanner und Drucker ist der Scanner das eindeutigere Vervielfältigungsgerät.
Da der PC an sich nur digitale Vervielfältigungen erstellt, war er nur nach § 54 UrhG (a.F.) vergütungspflichtig. Als Tonträger nach dieser Vorschrift (iVm § 16 UrhG) sind auch Festplatten zu qualifizieren.
Konsequenzen für Sie:
Aufgrund der Rechtslage seit dem 01.01.2008 ist unerheblich, welcher Art die erstellten Vervielfältigungen sind (also analog oder digital). Entscheidend ist allein, dass das Medium zur Vervielfältigung bestimmt ist. Sämtliche Speichermedien sind daher vergütungspflichtig.