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02.07.2014 Urteile

Tatsächlicher Energieverbrauch als stillschweigender Vertragsschluss

BGH, Urteil v. 2.7.2014, Az. VIII ZR 316/13

Bei verpachteten oder vermieteten Grundstücken kommt nur der Pächter oder Mieter als Vertragspartner des Energieversorgers in Betracht, wenn kein schriftlicher Liefervertrag besteht. Ein solcher entsteht zwischen diesen beiden, wenn Pächter/Mieter Strom tatsächlich entnehmen.

Das Problem:
Geklagt hatte ein Energieversorgungsunternehmen. Der Beklagte hatte sein Grundstück - von der Klägerin mit Strom versorgt -  an seinen Sohn verpachtet. Der Pachtvertrag sah die Pflicht des Pächters vor, die Stromversorgung selbstständig mittels Vertrag sicherzustellen.

Der Pächter teilte der Klägerin seine erhebliche Nutzung nicht mit. Diese las den Verbrauch weiter ab und stellte diesen zunächst der früheren Eigentümerin in Rechnung. Nach Mitteilung des Eigentumswechsels legte die Klägerin dem Beklagten gegenüber Rechnung für den gesamten Verbrauch.

Die Entscheidung:

Der BGH hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin verneint.

Die Realofferte des Stromanbieters zum Abschluss eines Versorgungsvertrages richte sich regelmäßig nur an den tatsächlichen (Strom)Nutzer des Grundstücks, nicht zwingend an den Eigentümer. Entscheidend sei die Verfügungsgewalt über den Stromanschluss. Im zu entscheidenden Fall hatte der Pächter mit Stromentnahme die Offerte der Klägerin angenommen.

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