CONTACT

BÖHRET SEHMSDORF & Partner mbB
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Maxstraße 8 | D - 01067 Dresden
Tel. +49 351 86685-0
Fax +49 351 86685-55

info(at)boehret-sehmsdorf.de
www.boehret-sehmsdorf.de

06.03.2012 Urteile

Haftung von GmbH-Gesellschaftern bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH

Bei der wirtschaftlichen Neugründung einer stillgelegten GmbH haften die Gesellschafter für Aufstockungen des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals. Sollte die notwendige Offenlegung der Neugründung gegenüber dem Registergericht ausbleiben, kommt es für eine mögliche Unterbilanzhaftung darauf an, ob im Zeitpunkt der Neugründung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital eine Deckungslücke bestanden hat.

Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie des Handels mit Waren aller Art. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über kein Aktiva und tätigte auch keine Umsätze mehr.

Am 21.7.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstand. Der Gesellschaftssitz wurde verlegt und eine neue Geschäftsführerin bestellt. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister ohne Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung an und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf.

Die Beklagte erwarb Ende des Jahres 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von insgesamt 7.500 EUR. Im Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH sodann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte Forderungen von 36.926 EUR zur Insolvenztabelle fest und beanspruchte diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr jedoch statt. Auf die Revision der Beklagten hin wurde durch den BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand im Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Als wirtschaftliche Neugründung ist nach der Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob - wie im entschiedenen Fall - ein leer gewordener "Gesellschaftsmantel" wiederverwendet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Aufstockung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt.

Der BGH folgte im vorliegenden Fall nicht der vom OLG vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Falle einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen. Vielmehr ist es nach Ansicht des BGH so, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das OLG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

zurück