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26.06.2014 Urteile

Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter Rechnung

BGH, Urteil v. 26.6.2014, VII ZR 247/13

Das Problem:
Die Klägerin ist als Handelsmaklerin tätig und vermittelt z.B. betriebliche und private Versicherungen. Sie schloss mit dem Beklagten einen Handelsvertretervertrag. Dabei sollte sie den Beklagten bei der Vermittlung von Versicherungen unterstützen. In einer Zusatzvereinbarung verpflichtete sich die Klägerin u.a. zur Verfügungstellung von qualifizierten Kundeninformationen. Für diese sollte der Beklagte jeweils einen bestimmten Betrag bezahlen.

Auf die erste Rechnung zahlte der Beklagte nicht. Er verwies darauf, dass die Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweise und er deshalb ein Zurückbehaltungsrecht habe.

Die Entscheidung:

Der BGH hat das Recht auf Zurückhaltung verneint.

Der Schuldner eines Entgelts kann seine Leistung dann gem. § 273 Abs. 1 BGB bis zur Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zurückhalten, wenn ein Anspruch darauf nach § 14 UStG besteht. Bei erheblichen Zweifeln, ob die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, besteht ein Anspruch auf eine die Steuer getrennt ausweisende Rechnung nur, wenn das FA die Leistung bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat. Ansonsten hätte der Leistungsempfänger das Risiko, dass allein aufgrund des Steuerausweises eine Steuerpflicht entsteht, die sonst nicht bestünde.

Da die streitgegenständlichen Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterfallen (weder Feststellung durch FA, noch Klage auf Feststellung vor dem FG), stand dem Beklagten das Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

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