BFH 25.7.2012, VII R 44/10
Das Problem:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH. Dieses wurde im Januar 2002 eröffnet. Das Unternehmen hatte 2001 Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, die aufgrund hoher Vorsteuern in allen Monaten zu Vergütungsbeträgen führten. Das FA setzte die Umsatzsteuer fest und stützte sich dabei darauf, dass die in den Anmeldungen Januar bis August 2001 berücksichtigten Vorsteuern aufgrund des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG zu berichtigen seien, und zwar im Schätzungswege durch einen prozentualen Abschlag. In einer Umbuchungsmitteilung vom Dezember 2001 verrechnete es diese Umsatzsteuerforderung mit den von der Schuldnerin für September bis November 2001 angemeldeten Vergütungsforderungen und durch Umbuchungsmitteilung vom Februar 2002 mit dem Vergütungsanspruch Dezember 2001. Als der Kläger hiergegen Einwendungen erhob, erließ die Steuerbehörde den angefochtenen Abrechnungsbescheid, in dem es feststellte, dass die vorbezeichneten Vergütungsansprüche erloschen seien.
Die Entscheidung:
Der BFH stimmte dem FA zu, der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig. Einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer während des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung bedarf es dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung im selben Besteuerungszeitraum entstanden und deshalb nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 24.11.2011, V R 13/11) gegeneinander zu verrechnen sind (sog. Saldierung gem. § 16 UStG). In solchen Fällen sind die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO nicht zu beachten. Da diese Saldierung in einem Steuerfestsetzungsbescheid nicht mehr vorgenommen werden kann, wenn vor Ablauf des betreffenden Steuerjahres das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, greift jene Verrechnung gleichsam automatisch.
Konsequenzen für Sie:
Sollte auf Grund Steuervoranmeldung ein Vergütungsanspruch gegen das FA bestehen, dann darf das FA diesen gegen einen eventuellen Zahlungsanspruch
bereits im jeweiligen Steuerjahr buchen. Einer gesonderten Aufrechnung bedarf es nicht.