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13.10.2015 Urteile

Zugang einer Kündigung am Sonntag

LAG Schleswig-Holstein Urteil v. 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15
 

Eine Kündigung geht einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an einem Sonntag zu.

Das Problem:
Die Probezeit eines Arbeitnehmers endete am Sonntag. Um die kurze Kündigungsfrist auszunutzen, warf der Arbeitgeber die Kündigung noch am Sonntag in den Briefkasten ein.

Der Arbeitnehmer argumentiert, dass die Kündigung erst am nächsten Wochentag, also Montag, zugegangen sei. Er habe erst dann den Briefkasten geleert. Das Arbeitsverhältnis ende daher mit der regulären Kündigungsfrist.

Die Entscheidung:

Das LAG gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit der längeren Kündigungsfrist nach Ende der Probezeit beendet. Die Kündigung sei dem Arbeitnehmer frühestens an dem auf den Sonntag folgenden nächsten Arbeitstag zugegangen. Arbeitnehmer seien - wie grundsätzlich jeder in Deutschland - nicht verpflichtet, ihre Briefkästen auch an Sonntagen zu leeren. Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber bekannterweise sonntags arbeitet und die Probezeit dann endet.

Konsequenzen für Sie:
Das LAG hat lediglich die allgemeinen Regeln für den Zugang von Willenserklärungen auf die Kündigung angewendet. Niemand ist verpflichtet, seinen Briefkasten an einem Nicht-Werktag zu leeren. Mit dem Zugang von Schreiben muss dann grundsätzlich nicht gerechnet werden.

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