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14.05.2014 Urteile

Wirksamkeit heimlicher Vertragsänderungen

BGH, Urteil v. 14.05.2014, Az. VII ZR 334/12

Werden im Laufe von Vertragsverhandlungen Änderungen am Vertragstext vorgenommen, so muss auf diese ausdrücklich hingewiesen oder diese müssen kenntlich gemacht werden.

Das Problem:
Die spätere Beklagte vergab an die spätere Klägerin Bau(teil)leistungen. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatte die Klägerin in einem Vertragsentwurf der Beklagten Änderungen vorgenommen (u.a. ein Aufrechnungsverbot). Diese Änderungen hatte sie aber nicht kenntlich gemacht, sondern in den übrigen Text (Schriftart, Größe etc.) eingepasst, so dass diese optisch nicht auffielen. Auch das Begleitschreiben der Klägerin enthielt lediglich den Hinweis, dass man den Vertrag unterschrieben zurücksende.

Auf Grund anderer Ansprüche hatte die Beklagte gegen den Werklohnanspruch der Klägerin aufgerechnet. Die Klägerin macht die volle Vergütung geltend und beruft sich u.a. auf das Aufrechnungsverbot.

Die Entscheidung:
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Zwar sei es richtig, dass die Beklagte den Vertrag mit dem Aufrechnungsverbot unterschrieben habe, da dieses aber für sie nicht erkennbar war, konnte es nicht Vertragsbestandteil werden. Regelmäßig ist der Wille der Parteien bei Abschluss eines Vertrages nur auf die Abreden gerichtet, von denen diese auch wissen. Ist eine Klausel aber nur von einer Partei eingefügt worden, optisch nicht ohne Weiteres wahrnehmbar und erfolgte kein Hinweis darauf, so wird diese nach Treu und Glauben nicht Vertragsbestandteil. Das gilt jedenfalls dann, wenn in Verbindung mit dem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, man habe nur das Angebot der Gegenseite unverändert unterschrieben.

Konsequenzen für Sie:
Jedwede Änderungen von Verträgen sollten im Verhandlungsstadium kenntlich gemacht bzw. darauf hingewiesen werden. Abgesehen davon, dass es äußerst müßig ist, den Vertragstext jedes Mal auf Veränderungen zu untersuchen, riskiert man letztlich, dass "untergeschobene" Abreden gerichtlich keinen Bestand haben.

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