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06.12.2012 Urteile

Wiederholungsgefahr durch neuen Unternehmensinhaber

BGH, 6.12.2012, III ZR 173/12

Unwirksame Vertragsklauseln begründen im Falle einer Unternehmensverschmelzung bei Fortführung des Betriebes nicht die nach § 1 Unterklassungsklagegesetz erforderliche Wiederholungsgefahr beim neuen Unternehmensinhaber. Beim Eintritt in die bereits abgeschlossenen Verträge sind an die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Das Problem:
Die X-AG, ein Mobilfunkunternehmen, verwendete Vertragsformulare mit teils unwirksamen Klauseln. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm die X-AG auf Unterlassung in Anspruch. Vorgerichtlich weigerte sich die X-AG, ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Sie behauptete, dass die unwirksame
Vertragsklausel nicht mehr "gelebt" werde. Der Kläger lehnte das Unterlassungsangebot der X-GmbH ab. Er nahm die X-GmbH auf Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch, insbesondere sei zu verhindern, dass sich die X-GmbH zukünftig auf die entsprechende Klausel beruft. Im Verlauf des Rechtsstreits kam es zur Unternehmensverschmelzung zur jetzigen Beklagten. Die Parteien streiten nunmehr nur noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des "sich berufens", also der zukünftigen Verwendung der Vertragsklausel, abzugeben.

Die Entscheidung:
Der BGH lehnt den Unterlassungsanspruch nach § 1 Unterlassungsklagegesetz ab. Er zieht insbesondere die für den Bereich des Wettbewerbs (§ 8 Abs. 1 UWG) und Markenrechts (§ 14 Abs. 5 MarkenG) geltenden Maßstäbe für Unterlassungsansprüche heran. Danach setzen sich diese gegenüber dem aufnehmenden Rechtsträger regelmäßig nicht fort. Es kommt nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Unternehmensnachfolgers bezüglich der gesetzlichen Unterlassungspflicht. Die Wiederholungsgefahr ist rein tatsächlich zu beurteilen. Es kommt auf die konkreten Verhältnisse beim in Anspruch genommenen an. Für den Unterlassungsanspruch genügt es auch nicht, dass bei Unternehmensfortführung teilweise dieselben Organe bzw. Mitarbeiter, die für den ursprünglichen Verstoß verantwortlich waren, weiter tätig sind. Die Wiederholungsgefahr muss vielmehr bei dem jeweiligen Mitarbeiter bzw. Organ konkret vorliegen. Der BGH lehnt auch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ab. Dieser kann nur bei bestehender Erstbegehungsgefahr angenommen werden. Diese Gefahr hat der BGH unter Verweis darauf, dass es für die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr geringer Anforderungen bedarf als bei der Wiederholungsgefahr, verneint.

Konsequenzen für Sie:

Sollten Sie als Unternehmensnachfolger auf zukünftige Unterlassung aufgrund eines Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoßes des Unternehmensvorgängers in Anspruch genommen werden, so können Sie sich auf die höheren Anforderungen an den Nachweis einer Erstbegehungsgefahr berufen. Gleiches gilt für den Unterlassungsanspruch nach § 1 Unterlassungsklagegesetz. Der BGH hat es diesbezüglich insbesondere ausreichen lassen, dass sich die Nachfolgerin in keinem Fall auf die unwirksame Klausel berufen und diese nicht verteidigt hat. Des Weiteren verwies er darauf, dass die Nachfolgerin im  Prozess explizit vorgetragen hat, sich nicht auf diese Klausel berufen zu wollen.

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