ArbG Berlin, Urteil v. 2.9.2014, Az. 31 Ga 11742/14
Arbeitnehmer müssen öffentliche Äußerungen, die zur Kündigung berechtigen (hier: sog. Whistleblowing), nicht zwingend unterlassen.
Das Problem:
Der Beklagte war Rettungssanitäter bei der Klägerin. Er hatte mehrfach im Fernsehen auf aus seiner Sicht bestehende Missstände bei der Klägerin hingewiesen. Deshalb war ihm zwischenzeitlich gekündigt worden. Begründet wurde die Kündigung insbesondere damit, dass der Beklagte nicht zuerst intern versucht habe, die behaupteten Missstände zu beseitigen. Die Berufung über die Wirksamkeit der Kündigung ist anhängig.
Nach erneuten Äußerungen in den Medien forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Abgabe macht sie nun gerichtlich geltend.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zwar habe der Beklagte gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er nicht vorab die interne Klärung suchte. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung der Äußerungen. Diese waren hier vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Konsequenzen für Sie:
Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich auch die Arbeitsgerichte mit Fällen des sog. Whistleblowings beschäftigen müssen. Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Urteilsbegründung das Recht des Arbeitgebers auf Ehrschutz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers ausführlich abgewogen. Das belegt auch die Unsicherheit bei diesem Phänomen. Die Rechtsprechung dazu dürfte noch starken Schwankungen unterliegen und ist keinesfalls als gefestigt zu betrachten. Letztlich geht es immer um eine individuelle Interessenabwägung. Rechtliche Beratung ist vor einzelnen Schritten dringend geboten.