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10.06.2015 Urteile

Vorsorgevollmacht

BVerfG, Beschluss v. 10.6.2015, Az. 2 BvR 1967/12


Sollen ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen vorgenommen werden, ist zwingend die gerichtliche Zustimmung einzuholen. Dieses Erfordernis ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Genehmigung ist selbst dann geboten, wenn der Betroffene vorab - etwa im Rahmen einer Vorsorgevollmacht - auf das Erfordernis verzichtet hat.

Das Problem:
Die Beschwerdeführerin erteilte ihrem Sohn eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht. Später erreichte sie die Pflegestufe III. Da sie mehrfach aus dem Bett bzw. Rollstuhl gefallen war, willigte ihr Sohn ein, ihr Bett mit Gittern zu sichern und sie mittels Haltegurt im Rollstuhl zu fixieren.

Das Amtsgericht genehmigte die Einwilligung. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Die Beschwerdeführerin wollte erreichen, dass künftige Einwilligungen "ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts" getroffen werden können.

Die Entscheidung:

Ausgangspunkt war § 1906 Abs. 5 BGB. Er ordnet an, vor zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen trotz Einwilligung der Vorsorgebevollmächtigten eine gerichtliche Genehmigung der Einwilligung einzuholen. Darin liege zwar ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung kann dieses Recht aber eingeschränkt werden. Dem Recht auf Selbstbestimmung korreliert die staatliche Pflicht zum Schutz des Einzelnen vor Eingriffen Dritter dann, wenn der Einzelne zum Schutz nicht mehr in der Lage ist (Art. 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG). Diesem Schutz diene § 1906 Abs. 5 BGB, der auch im Übrigen verfassungsgemäß sei.

Zwar sei zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin selbst in die Hände des Bevollmächtigten begeben habe. Da es aber für die Beschränkungen durch Fixierung keinen Unterschied macht, ob diese durch einen staatlich bestellten oder einen selbst gewählten Betreuer veranlasst werden, sei in beiden Fällen eine objektive Kontrolle nötig. Auch mache es keinen Unterschied, dass die Vollmacht zuvor bei klarem Verstand und voller Entscheidungsfähigkeit abgegeben wurde. Der Staat sei hier zu objektiver Kontrolle verpflichtet, die entsprechenden Einschränkungen bei der Entschließung der Betroffen verhältnismäßig.

Konsequenzen für Sie:
Das BVerfG hat die Befugnisse der Betreuungsgerichte gestärkt bzw. klargestellt. Maßnahmen, die körperliche Beschränkungen ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen) hervorrufen, bedürfen der Zustimmung der Gerichte.

Das Gericht hat auch den Unterschied zu § 1904 BGB betont. Die dort genannten Maßnahmen (Heilbehandlung, Untersuchung etc.) bedürfen nur dann der Zustimmung, wenn sich Arzt und Betreuer nicht einig sind (§ 1904 Abs. 4 BGB). Bei § 1906 BGB sei von einem noch vorhandenen Willen des Betroffenen (vermittelt durch den Bevollmächtigten) auszugehen. Dieser sei durch die staatliche Entscheidung zu überprüfen und ggfls. zu ersetzen.

Die Entscheidung macht einmal mehr klar, wie notwendig eine klar abgegrenzte und vor allem eindeutige Betreuungsvollmacht ist. Nur so kann ein - wenn auch gesetzlich begrenztes - Höchstmaß an Selbstbestimmtheit erhalten bleiben. Angesichts der demographischen Entwicklung dürften sich die Abgrenzungsfragen in Zukunft häufen.

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