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28.10.2015 Urteile

VOB/B als Vertragsbestandteil

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.10.2015, Az. 16 U 56/15


Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihr Text entweder übergeben oder erörtert wird. Die bloße Bezugnahme im Vertrag genügt zumindest bei natürlichen Personen bzw. Nicht-Unternehmern nicht.

Das Problem:

Eine WEG beauftragte ein Unternehmen mit der Rohrinnensanierung der Trinkwasserleitung. Kurz vor Beginn der Arbeiten kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die gesundheitliche Unbedenklichkeit des vereinbarten Verfahrens. Die WEG untersagte die Durchführung der Arbeiten und den Zugang zum Grundstück. Das Unternehmen sieht sich an den Vertrag nicht mehr gebunden.

Die Parteien verklagten sich wechselseitig auf Zusatzkosten (der umfangreicheren alternativen Sanierung) bzw. entgangenen Gewinn.

Die Entscheidung:
Das OLG gab der WEG Recht. Da sie aus natürlichen Personen bestehe, könne die Kenntnis der VOB/B nicht unterstellt werden. Die Übergabe bzw. Erörterung der Abreden sei erforderlich gewesen.

Auch habe sich die WEG nicht in Annahmeverzug befunden, da das Unternehmen nicht nachgewiesen habe, dass das von ihm gewählte Verfahren gesundheitlich unbedenklich ist. Es habe der WEG daher – aus vorvertraglicher Pflichtverletzung – den begehrten Schadensersatz zu leisten.

Konsequenzen für Sie:
Sollten Sie Werkverträge mit WEGs abschließen und die VOB/B einbeziehen wollen, ist der aktuelle Text des Regelwerks mit zu übergeben. Lassen Sie sich hierfür einen Nachweis unterschreiben. Alternativ kann der Inhalt der Abreden erörtert werden, was regelmäßig zeitraubend und oft nicht umfassend sein dürfte.

Wird die VOB/B nicht einbezogen, gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Dann trägt der Unternehmer das Risiko, dass die von ihm gewählte Vorgehensweise geeignet ist (sog. Systemrisiko).

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