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25.06.2014 Urteile

vGA durch Pensionszusage, frühzeitiges Ausscheiden des Gesellschafters

BFH, Urteil v. 25.6.2014, Az. I R 76/13

Die Entscheidung:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt meist dann vor, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem in der Pensionszusage vereinbarten Alter in Rente geht. Der BFH argumentiert damit, dass die Pensionsabrede von Anfang an nicht ernsthaft gewollt war. Er hat dem FA Recht gegeben. Dieses hatte die jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer voll als vGA qualifiziert, mit entsprechenden Konsequenzen.

Konsequenzen für Sie:

Pensionszusagen sollten genau eingehalten werden. Das bedeutet, dass ein etwa begünstigter Geschäftsführer noch genau solange diese Tätigkeit ausübt, bis er der Zusage gemäß in Pension gehen darf. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Gesellschafter nach Beendigung seiner Geschäftsführungstätigkeit noch als geringfügig Beschäftigter gearbeitet. Der BFH hat diesbezüglich betont, dass die Pensionszusage konkret für die Tätigkeit als Geschäftsführer zugeschnitten sei und die Zeiten geringfügiger Beschäftigung nicht gelten lassen.

Gestaltungsspielraum besteht trotzdem noch. Der BFH hat auch erörtert, dass eine frühere Pensionierung unschädlich möglich sei, wenn „für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe des Einzelfalls“ (BFH, aaO.) sprechen. Wie diese Gründe aussehen können, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies sollte stets vorab geprüft werden, um ungewollte steuerliche und bilanzielle Folgen zu vermeiden.

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