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18.12.2013 Urteile

Verwendung des Begriffs "diplomiert"

BGH 18.9.2013, I ZR 65/12

Wird der Begriff "diplomiert" verwendet, kann dies gerade auch auf das Fehlen eines akademischen Grades hinweisen. Das gilt - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - jedenfalls dann, wenn der Begriff in Zusammenhängen verwendet wird, wo der jeweilige Verkehrskreis regelmäßig die Begriffe "Diplom" bzw. "Dipl." erwartet und für Berufsgruppen, die nicht zwingend eine entsprechende akademische Ausbildung verlangen.

Das Problem:
Die Klägerin und die Beklagte sind Wettbewerber im Gebiet der Fort- und Weiterbildung. Die Klägerin macht geltend, dass die Bezeichnungen der Beklagten "Diplomierte …" und "Dipl. …" den irreführenden Eindruck erwecken, dass sie bzw. eine für sie tätige Person über den akademischen Abschluss verfügt. Die Beklagte hatte sich hinsichtlich der zweiten Bezeichnung der Klägerin gegenüber strafbewehrt unterworfen.

Weiter macht die Klägerin zwei Vertragsstrafen geltend. Die Beklagte habe zweifach die Bezeichnung "Diplomierte …" verwendet und dadurch den irreführenden Eindruck des entsprechenden Titels erweckt.

Die Entscheidung:
Der BGH führt aus, dass "Diplomierte …" nicht zwingend irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sein muss.

Begründet wurde dies damit, dass die adjektivische Form "diplomiert" jedenfalls in Deutschland schon grundsätzlich, zumal aber zur Bezeichnung dafür ungebräuchlich ist, dass eine Person den akademischen Grad "Diplom" zu führen berechtigt ist. Daher weise die Verwendung dieser Form nicht auf das Vorhandensein einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin. Dies gelte erst Recht für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetzt und in Zusammenhängen, in denen der jeweilige Verkehrskreis grundsätzlich die Verwendung "Dipl. …" oder "Diplom" erwarte.

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