OLG Frankfurt a.M. 11.7.2013, 6 U 87/12
Wechselt ein Handelsvertreter zu einem neuen Geschäftsherren, ohne vorher fristgemäß dem alten Geschäftsherren gegenüber gekündigt zu haben und unterlässt der neue Geschäftsherr die übliche Mitteilung des Wechsels an den zuständigen Branchenverband, um die Kenntnis des vorherigen Geschäftsherrn des Handelsvertreters so lange wie möglich hinauszuzögern, so liegt darin kein wettbewerbsrechtlich problematisches Verleiten zum Vertragsbruch, sondern nur ein Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs.
Das Problem:
Die Klägerin ist dem Branchenverband X angeschlossen und in der Vermittlung von Finanzdienstleistungen tätig. Das zuständige Bundesaufsichtsamt hatte festgelegt, dass sämtliche angeschlossenen Unternehmen eine Auskunft bei X darüber einzuholen haben, ob ein Bewerber für die Tätigkeit im Außendienst bereits bei einem im Wettbewerb stehenden Unternehmen beschäftigt ist.
Der Beklagte Y hat mit der Beklagten Z einen Kooperationsvertrag über die Tätigkeit als Makler abgeschlossen. In diesem Kooperationsvertrag war handschriftlich vermerkt, dass die Beklagte Z mit der Mitteilung des Wechsels an X solange wartet, bis der Beklagte Y seinen ursprünglichen Handelsvertretervertrag gekündigt hat.
Die Klägerin hat den Beklagten Y auf Unterlassung von Konkurrenztätigkeit und die Beklagte Z auf Unterlassung des Abwerbens von noch für die Klägerin tätigen Handelsvertretern mit der Zusage, eine Nachfrage beim Branchenverband X nicht durchzuführen, verklagt.
Die Entscheidung:
Das OLG hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte Z aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG verneint. Das Gericht betonte die grundsätzliche Zulässigkeit des Abwerbens fremder Außendienstmitarbeiter, dies sei Teil des Wettbewerbs. Verboten wäre nur die Verwendung unlauterer Mittel.
Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass ein Abwerben nur dann unlauter ist, wenn ein Mitarbeiter zum gezielten und bewussten Vertragsbruch seinem derzeitigen Vertragspartner gegenüber verleitet wird. Darunter fällt nicht die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs. In diesem Fall müssen zusätzlich weitere besondere Umstände vorliegen. Der ursprüngliche Unternehmer ist durch die Möglichkeit des Schadensersatzes und der Unterlassung gegen seinen ursprünglichen Handelsvertreter ausreichend geschützt. Er bedarf daher eines Unterlassungsanspruchs gegen den neuen Vertragspartner des Handelsvertreters im Falle des bloßen Ausnutzens dessen vertragsbrüchigen Verhaltens nicht.
Sowohl im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, als auch im Falle der Verletzung des Wettbewerbsverbots eines noch bestehenden Vertrages liegt eine unlautere Behinderung des Unternehmers nur dann vor, wenn es dem Abwerbenden in erster Linie auf die Beeinträchtigung des Mitbewerbers ankommt. Dem ist nicht so, wenn es dem Abwerbenden hingegen primär um die Förderung des eigenen Wettbewerbs geht.
Die Pflicht zur Meldung an den Branchenverband X hat keine lauterkeitsrechtliche Grundlage. Sie dient auch nicht dazu, dass Abwerben gänzlich zu verhindern. Es soll lediglich die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Vermittler überprüft werden können.
Konsequenzen für Sie:
Die vom OLG Frankfurt in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zunächst griffig erscheinende Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Mitteln der Abwerbung von Handelsvertretern kann in der Praxis gleichwohl zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. In jeder Abwerbung eines erfolgreichen Handelsvertreters von einem Konkurrenzunternehmen wird es dem Abwerbenden in der Regel auch um die Behinderung bzw. Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit des Konkurrenten gehen. Ob demgegenüber die Förderung des eigenen Betriebs überwiegt, wird nach wie vor eine Einzelfrage sein, die die Gerichte unterschiedlich beantworten können. Um sich keinen Ansprüchen von Wettbewerbern ausgesetzt zu sehen, sollte jeglicher Anschein von Einflussnahme auf die Entscheidung des Handelsvertreters, die über das bloße Anbieten einer attraktiven Beschäftigungsmöglichkeit hinaus geht, vermieden werden.