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29.07.2014 Urteile

Veränderte gesetzliche Regelungen zum Zahlungsverzug zum 29.07.2014

Das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" ist mit Wirkung zum 29.07.2014 in Kraft getreten. Ziel ist die Erhöhung der Liquidität in den Unternehmen - insbesondere KMU - durch verbessertes Zahlungsverhalten. Hierfür wurden die §§ 271 a, 288 BGB umfangreich geändert.

Die Veränderungen:

Im Einzelnen gelten u.a. folgende Neuerungen:

  • 60 Tage als grundsätzliches gesetzliches Zahlungsziel (30 Tage bei öffentlichen Auftraggebern);
  • Längere Fristen nur im Ausnahmefall möglich;
  • Leistungsabnahme grundsätzlich maximal 30 Tage nach Empfang der Leistung;
  • Verzugsschadenspauschale von 40,00 EUR (aber ggfls. Anrechnung auf weiteren Schadensersatz; abweichende Abreden nur in Ausnahmefällen);
  • 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz neuer gesetzlicher Verzugszinssatz.

Diese Neuregelungen gelten nicht für Zahlungspflichten bzw. -verzug von Verbrauchern und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 29.07.2014 begründet werden. Wird die Leistung bei älteren Schuldverhältnissen erst nach dem 30.06.2015 erbracht, gelten die Änderungen ebenfalls.

Konsequenzen für Sie:

Die gesetzlichen Änderungen haben Einfluss auf eine Vielzahl von Schuldverhältnissen und dürften die Anpassung vieler vertraglicher Abreden und AGB dringend erforderlich machen.

Die Neuerungen betreffen auch die Abnahmeregelungen für das Werkvertragsrecht und haben damit nicht unerheblichen Einfluss auf den Handwerks- und Baubereich. Das gilt vor allem für vertragliche Abreden über die Abnahme.

Bei der gesetzlichen Abnahmeregelung sind keine Änderungen zu erwarten. Hier gilt nach §§ 640 Abs. 1; 271 Abs. 1 BGB, dass die Abnahme im Zweifel sofort - und damit jedenfalls innerhalb der 30 Tage - zu erfolgen hat.

Vertragliche Abnahmeregelungen sind dringend an die neue Gesetzeslage anzupassen, sonst droht hier die Unwirksamkeit der entsprechenden Abreden. Eine Prüfung des jeweiligen Vertrages ist hier erforderlich.

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