BGH 20.09.2012, I ZR 90/09
Einem Anspruch nach § 809 BGB auf Herausgabe eines Programm-Quellcodes, um eine eventuelle Urheberrechtsverletzung nachzuweisen, steht nicht entgegen, dass nur ein Teilprogramm übernommen wurde. Auch hier ist nachzuweisen, ob einzelne Programmkomponenten übernommen oder individuell neu programmiert wurden.
Das Problem:
Die Klägerin ist Entwicklerin eines sog. "Migrationsprogramms". Dieses dient dazu, Anwendungen von einem Betriebssystem auf ein anderes zu übertragen.
Die Klägerin übertrug gegen Zahlung einer Lizenzgebühr den Quellcode des Programms an eine Entwicklungsgesellschaft. Infolge dessen entwickelten die drei Beklagten zeitlich aufeinanderfolgend und teilweise auf vorherige Entwicklungsergebnisse aufbauend weitere Softwarekomponenten.
Die Klägerin behauptet, dass die von den Beklagten vertriebenen Programme geschützte Teile ihrer Software enthalten. Sie begehrt daher Offenlegung des Quellcodes nach § 809 BGB, Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz. Darüber hinaus wird die Vernichtung der Programme verlangt.
Die Entscheidung:
Der BGH gab der Klage statt. Die Verletzung von Urheberrechten als Voraussetzung des Anspruchs nach § 809 BGB könne nicht ausgeschlossen werden.
Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast insofern genüge getan, als dass sie die Kette der programmtechnischen Entwicklungen, welche teilweise aufeinander aufbauten, schlüssig und substantiiert vortrug. Zwar ist es möglich, dass die Bestandteile, welche letztlich in die möglicherweise die Schutzrechte der Klägerin verletzenden Programme einflossenen Bestandteile an sich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nur unwesentliche Bestandteile des geschützten Gesamtprogramms der Klägerin sind. Das Gegenteil könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Dies genügt aber für den Anspruch nach § 809 BGB. Würde man von der Klägern weitere Darlegung verlangen, so wäre der Schutz von Computerprogrammen nicht im Sinne des Gesetzgebers umgesetzt.
Konsequenzen für Sie:
Gerade die Entwicklung von Software ist Komplex. In dem entschiedenen Fall kam erschwerend hinzu, dass die an sicht geschützte Software mittlerweile veraltet ist. Sie konnte jedoch unter Anpassung des Quellcodes für neue Betriebssysteme gangbar gemacht werden. Um den Nachweis zu führen, dass selbständig urheberrechtlich geschützte Bestandteile des an sich veralteten Programms nach wie vor integraler Bestandteil aktuell am Markt angebotener Programme sind, ist zwingend die Einsichtnahme in den Quellcode notwendig. Den entsprechenden Anspruch vermittelt § 809 BGB. Der BGH hat nur klargestellt, dass an die Darlegungslast des Anspruchstellers keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt grundsätzlich die Möglichkeit, dass entsprechende Komponenten verwendet wurden. Das galt er recht in dem entschiedenen Fall, da hier die entsprechende Entwicklungskette lückenlos nachgewiesen werden konnte. Um den Schutz eventueller neuer Entwicklungen der Anspruchsgegner zu wahren, wird in der Regel ein zur Geheimhaltung verpflichteter Sachverständiger mit der Durchsicht des Quellcodes beauftragt. Dessen Beurteilung, ob urheberrechtlich geschützte Programmteile verwendet wurden, wird dann zur Grundlage weitergehender Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung.