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18.10.2012 Urteile

Unzulässigkeit von Werbung mit Gewinnen bei Zusatzkosten

EuGH 18.10.2012, C-428/11

Wird einem Verbraucher gegenüber mit einem Gewinn geworben, ist diese Werbung auch dann aggressiv und verboten, wenn auf den "Gewinner" Kosten zukommen. Das gilt auch, wenn diese im Verhältnis zum Gewinn geringfügig sind und dem Gewerbetreibenden keinen Vorteil bringen.

Das Problem:
Mehrere Werbeunternehmen kontaktierten Verbraucher durch individuelle
Briefe, Rubbelkarten oder andere Werbebeilagen und informierten über
Gewinne. Diese waren teils symbolisch, teils von beträchtlichem Wert. Um an
den Gewinn zu gelangen,gab es mehrere Möglichkeiten: u.a. mittels
Mehrwertnummer oder -SMS-Dienst. Die Kosten wurden angegeben, aber nicht,
dass das Werbeunternehmen an den Erlösen beteiligt wurde. Einige der Preise
waren Mittelmeerreisen, bei denen Zusatzkosten wie Versicherungen, Gebühren etc. vom "Gewinner" zu tragen waren. Den Unternehmen ging es um den Datenbestand der Verbraucher, um diese gezielt mit Werbung ansprechen zu können. Die Unternehmen wurden durch die britische  Wettbewersbehörde aufgefordert, diese Praktiken zu unterlassen, da sie aggressive Werbung darstellten.

Die Entscheidung:
Der EuGH bejaht einen Verstoß gegen verbaucherschützende EU-Richtlinien für
den Fall, dass ein Gewinn suggeriert wird, der aber nur mit zusätzlichen Kosten in Anspruch genommen werden kann. Das gilt selbst für den Fall, dass die Kosten, sei es nur eine Briefmarke, im Verhältnis zum Preis sehr geringfügig sind und dem Unternehmer keinen Vorteil bieten. Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher wiegt stärker.

Konsequenzen für Sie:
Die Auslobung von Gewinnspielen mit Zusatzkosten ist in Deutschland nach § 3 Abs. 3 iVm Nr. 17 UWG verboten. Dieser umfasst nach der Entscheidung des EuGH selbst geringfügige Kosten der Inanspruchnahme des Gewinns. Größte Genauigkeit ist bei der Beschreibung des Gewinns nunmehr zwingend notwendig. Der Gewinn der "Teilnahme an einer Kreuzfahrt" ist etwas anderes als der Gewinn des Tickets für das Kreuzfahrtschiff. Im ersten Fall darf die Übernahme von Nebenkosten, Gebühren etc., erwartet werden.

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