OLG Braunschweig 14.6.2012, Ws 44/12 u.a.
Auch bei der eigenen Vergütung, hier Abrechnung und Auszahlung unter bewußtem Verstoß gegen die AG-Satzung, kann ein Aufsichtsratsmitglied eine Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen der Untreue nach § 266 StGB treffen.
Das Problem:
Die Angeklagten waren Mitglieder bzw. Vorsitzende des Aufsichtsrates. Die Vergütung für die Sitzungsteilnahme erfolgte auf Grundlage einer Satzung nach § 113 AktG. Die Angeklagten wiesen die mit der Abrechnung betraute Mitarbeiterin direkt an, für welche Sitzungen zu vergüten war. Vergütet wurden deshalb auch Tage, an denen keine Sitzung stattfand. Das LG wollte die Anklage nicht zulassen. Dem widersprach das OLG.
Die Entscheidung:
Das OLG bejaht die Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen der Untreue nach §
266 Abs. 1 StGB für Aufsichtsratsmitglieder auch die eigene Vergütung betreffend. Ein Interessenkonflikt liegt bei Auszahlung und Abrechnung der Gelder nicht vor. Es reicht jeder Verstoß gegen eine Satzung nach § 113 AktG, wenn diese keinen Handlungsspielraum zuläßt. Darüber hinaus haften die Mitglieder des Aufsichtsrates aus Garantenstellung auch für die Auszahlungen, die nicht auf ihren eigenen Abrechnungen beruhen. Der Aufsichtsratsvorsitzende muss, wenn er Kenntnis von rechtswidriger Praxis erhält, den Aufsichtsrat gem. § 110 Abs. 1 AktG einberufen und auf einen Beschluss zur Änderung der Vorgehensweise hinwirken. Einfache Aufsichtsratsmitglieder müssen den Vorsitzenden zur Einberufung des Aufsichtsrates veranlassen oder, bei dessen Weigerung, selbst nach § 110 Abs. 2 AktG tätig werden. Von diesen Pflichten entläßt nicht, dass bei Einberufung so oder so nicht die nötige Mehrheit zusammen gekommen wäre. Jeder Beteiligte hat alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Entscheidung des Aufsichtsrates herbeizuführen.
Konsequenzen für Sie:
Sind Sie in einem Unternehmen Mitglied eines Kontrollgremiums, so müssen Sie alles tun, um das Kontrollgremium zum Handeln zu bewegen, wenn Sie von gesellschaftswidrigem Verhalten Kenntnis erlangen. Unterlassen Sie dies, können Sie sich strafbar machen. Eine zivilrechtliche deliktische Haftung würde dem folgen.