BFH vom 12.12.2012, XI R 3/10
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung, dass der Betreiber eines BHKWs, wenn er regelmäßig Energie in das Netz einspeist, umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu betrachten ist, fest. Die Eigennutzung von erzeugter Energie ist jedenfalls dann als Entnahme zu sehen, wenn der umsatzsteuerrechtliche Vorsteuerabzug auf die Errichtungskosten des BHKW geltend gemacht wurde.
Das Problem:
Der Kläger betreibt ein BHKW im selbstgenutzten Einfamilienhaus. Er hatte die bei Errichtung des BHKWs anfallende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug geltend gemacht. Es wird regelmäßig Energie in das Netz eingespeist, aber auch selbst genutzt. Das Finanzamt hat die selbstgenutzte Energie umsatzsteuerrechtlich als Entnahme mit der Umsatzsteuer belastet. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Die Entscheidung:
Der BFH hat seine Rechtsprechung einmal mehr bestätigt, dass, wer selbst Energie erzeugt und diese nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig in das Netz einspeist, auch Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht ist. Er hat diese Rechtsprechung konsequent dahin weiterentwickelt, dass die Selbstnutzung der Energie, solange es sich nicht nur um technisch bedingte Abwärme handelt, umsatzsteuerrechtlich auch als Entnahme zu bewerten und daher zu besteuern ist.
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Entnahme ist grundsätzlich der Einkaufspreis der Energie am freien Markt entscheidend. Nur wenn dieser nicht zu ermitteln sei, seien die höheren Selbsterzeugungskosten des BHKWs als Grundlage heranzuziehen.
Konsequenzen für Sie:
Sie müssen nunmehr mit der umsatzsteuerrechtlichen Belastung der durch Sie entnommenen und selbst erzeugten Energie, sei es Strom oder Wärme, rechnen, wenn Sie regelmäßig Energie ins Netz einspeisen. Positiv ist jedoch, dass der BFH als Besteuerungsgrundlage den grundsätzlich niedrigeren Einkaufspreis der Energie am freien Markt heranzieht. Nur für den Fall, dass dieser (fiktive) Einkaufspreis nicht zu ermitteln sei, sind die - oftmals sehr hohen - Selbsterzeugungskosten heranzuziehen.