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04.06.2013 Urteile

Überwachung von Personen mittels GPS-Empfängern

BGH 4.6.2013, 1 StR 32/13

Die Überwachung von sog. "Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers ist im Grundsatz stets strafbar. Nur in Ausnahmefällen kann diese zulässig sein.

Das Problem:

Die Angeklagten haben für verschiedene Auftraggeber mehrere Personen mittels GPS-Empfängern überwacht. Die Gründe für die Überwachung waren sowohl wirtschaftlicher als auch privater Natur, so ging es z.B. um Eheauseinandersetzungen, aber auch um die Geltendmachung von Forderungen. Die Angeklagten hatten GPS-Empfänger verdeckt an die Fahrzeuge der Zielpersonen angebracht. Sie erstellten Bewegungsprofile derselben.

Die Entscheidung:
Der BGH hat die Verurteilung durch das Landgericht auf Grundlage der §§ 44 i.V.m. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG grundsätzlich bestätigt. Zwar sei in jedem Fall die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das Überwiegen der Überwachungsinteressen sei jedoch nur bei Situationen denkbar, die der Information gleichkämen.

Konsequenzen für Sie:
Die verdeckte Überwachung von Dritten durch GPS-Empfänger und der darauf gestützten Erstellung von Bewegungsprofilen ist nach den Interessen abzuwägen. Das Interesse an der Erhebung der Daten wird in den allerwenigsten Situationen dazu führen, dass diese zulässig ist, weil man von einer notwehrähnlichen Situation auszugehen hat. Daher ist grundsätzlich von einer entsprechenden Überwachung abzuraten.

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