BFH 16.05.2013, II R 5/12
Sind bei der Zuwendung einer Kommanditbeteiligung dem Schenker ein quotaler Nießbrauch an der Beteiligung eingeräumt und dabei Stimm- und Mitverwaltungsrechte eingeschlossen worden, so ist die Steuervergünstigung nach § 13 a Abs. 1, 2 ErbStG dann nicht einschlägig, wenn der Beschenkte infolge des Nießbrauchs des Schenkers im Unternehmen keine Mitunternehmerstellung einnimmt.
Das Problem:
Der spätere Kläger übertrug mittels Schenkung rund 90 % der ihm zustehenden Kommanditeinlage an einer gewerblichen KG auf seine Tochter. Dabei behielt er sich an der übertragenen Beteiligung einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zu wiederum 90 % vor. Die Tochter verpflichtete sich im Rahmen des Schenkungsvertrages in Höhe der Nießbrauchsquote, von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch zu machen bzw. nur nach Weisung des Schenkers. Auch nahm sie in der entsprechenden Höhe nicht am Ergebnis der KG teil. Der Schenkungsvertrag sah auch die Möglichkeit des Widerrufs durch den Schenker vor, sollte die Tochter dem Vertrag zuwider handeln.
Das Finanzamt setzte mittels Bescheid die vollständige Schenkungsteuer an, der Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG wurde nicht berücksichtigt. Hiergegen klagte der Schenker.
Die Entscheidung:
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Der Freibetrag nach § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist nur dann zu gewähren, wenn der Beschenkte auch Mitunternehmer geworden ist. Dies richtet sich nach den ertragsteuerlichen Regeln. In dem Fall, dass die geschenkte Beteiligung mit einem Nießbrauch belastet ist und der Beschenkte deshalb unter anderem auch keine Stimm- und Mitverwaltungsrechte an der Beteiligung hat, tritt dieser zumindest steuerrechtlich nicht in die Mitunternehmerstellung ein. Hierfür hat der BFH letztlich § 41 Abs. 1 AO angewandt.
Konsequenzen für Sie:
Die Entscheidung des BFH hat sich an den wirtschaftlichen Folgen bzw. den Einflussnahmemöglichkeiten dessen orientiert, der zivilrechtlich formell betrachtet in die Stellung des Anteilsinhabers eingetreten ist. Dass die getroffene Regelung erkennbar nur darauf abzielte, die Steuer zu mindern und dem Schenker gleichwohl die nahezu vollständige Einflussnahmemöglichkeit zu erhalten, hat der BFH erkannt und den einen Riegel vorgeschoben.