BFH 22.5.2012, VII R 58/10
Auch Umsatzsteuervergütungsansprüche, die der Steuerschuldner nach Einstellung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensphase erwirbt, dürfen vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden.
Das Problem:
Der Kläger erwarb nach eingestelltem Insolvenzverfahren während der Wohlverhaltensphase einen Umsatzsteuervergütungsanspruch aus neu eröffnetem Gewerbebetrieb. Das FA buchte diesen auf rückständige Einkommenssteuer aus der Zeit vor der Insolvenz um. Der Kläger hielt die Aufrechnung nach § 294 Abs. 3 InsO für unwirksam.
Die Entscheidung:
Die Aufrechnung von vorinsolvenzlichen Steuerschulden mit insolvenzfreien Ansprüchen ist zulässig. Gegen den Schuldner gerichtete Forderungen dürfen von Gläubigern, die das Recht zur bevorzugten Befriedigung besitzen, auch während der Wohlverhaltensphase geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese Forderungen nach Restschuldbefreiung in Obligationen verwandeln und nicht mehr geltend gemacht werden können.
Konsequenzen für Sie:
Der BFH trennt die Zeitpunkte im Insolvenzverfahren scharf. Mit der Aufrechnung aus vorinsolvenzlichen Schulden ist auch während der Wohlverhaltenshase zu rechnen. Die Forderungen werden erst ab dem Tag der
Restschuldbefreiung zu Obligationen.