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03.06.2014 Urteile

Steuerpflicht bei Übergang einer KG-Beteiligung

BFH, Urteil v. 3.6.2014, Az. II R 1/13

Gehen 100 % der Gesellschaftsanteile an einer Grundbesitz-Personengesellschaft von einer GmbH auf eine andere Personengesellschaft über, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG erfüllt. Das gilt auch dann, wenn der Alleingesellschafter der GmbH auch zu 100 % an der anderen Personengesellschaft beteiligt ist. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG sind dann nicht erfüllt.

Das Problem:

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Deren einzige Kommanditistin, die X-GmbH, war allein an deren Vermögen und zu 100 % an der Komplementärin Y-GmbH beteiligt.

2005 wurden die Anteile der X-GmbH an der Klägerin und der Y-GmbH auf die neue Z-GmbH & Co. KG übertragen. Die X-GmbH wurde Komplementärin, eine natürliche Person Kommanditist.

Die Entscheidung:
Der BFH hat die Auffassung des FA bestätigt, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG verwirklicht worden war und die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG nicht vorlagen.

Ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, der ein Grundstück gehört, unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, ist nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG von einem auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft auszugehen. Das gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gesellschafterstellung einer zu 100 % am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten GmbH aufgrund Abspaltung auf eine andere Personengesellschaft übergeht, an deren Vermögen der Alleingesellschafter der GmbH zu 100 % beteiligt ist.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG waren hier nicht erfüllt. Es fehlte somit an der erforderlichen Gesellschafteridentität zwischen der - fiktiv - übertragenden Personengesellschaft (Klägerin vor der Abspaltung) an der - fiktiv - aufnehmenden Personengesellschaft (Klägerin nach der Abspaltung).

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