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03.09.2015 Urteile

Steuernachzahlung des Arbeitgebers bei Nettolohnvereinbarung

BFH Urteil v. 3.9.2015, VI R 1/14


Von einem einkommensteuerpflichtigen Entgelt ist auch dann auszugehen, wenn bei einer Nettolohnvereinbarung der Arbeitgeber Einkommensteuer für einen früheren Veranlagungszeitraum nachzahlt.

Das Problem:
Dem Arbeitsverhältnis lag eine Nettolohnabrede zugrunde. Der Arbeitgeber übernahm daher die Zahlung der Lohnsteuer. Ergab sich bei der Einkommensteuererklärung ein Guthaben, ging dies dem Arbeitgeber zu. Nachzahlungen glich er ebenfalls aus.

Für den streitigen Veranlagungszeitraum ergab die endgültige Festsetzung eine Nachforderung, welche der Arbeitgeber ausglich.

Das Finanzamt veranlagte den Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem der Arbeitgeber die Nachzahlung tätigte, mit einem Einkommen, dass um diesen Betrag erhöht war. Es liege im Zeitpunkt des Ausgleichs der Nachforderung ein Entgelt vor, welches zu versteuern sei. Hiergegen wendete sich der Arbeitnehmer.

Die Entscheidung:
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG umfasst das zu versteuernde Entgelt alle Bezüge und Vorteile, die einem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit gewährt werden. Das gilt auch im Fall einer Nettolohnvereinbarung.

Im Fall einer Steuernachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung liege ein sonstiger Bezug vor, der zu versteuern sei. Schließlich habe der Arbeitgeber eine persönliche Schuld des Arbeitnehmers getilgt.

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