BFH, Urteil v. 5.6.2014, Az. IV R 26/11
Die Entscheidung:
Eine Rückstellung der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses (JA) einer Personenhandelsgesellschaft darf nur dann gebildet werden, wenn es sich um eine sog. Außenverpflichtung handelt (vgl. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Eine solche liegt nicht vor, wenn die Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet wurde.
Konsequenzen für Sie:
Der BFH ist der Auffassung des FA gefolgt, welches die Rückstellung unter Hinweis auf § 249 Abs. 1 HGB abgelehnt hatte. Er hat betont, dass eine ungewisse Verbindlichkeit nach dieser Vorschrift eine von einem Dritten (von außen) erzwingbare Verpflichtung ist. Dies werden meist nur Ansprüche Dritter i.S.v. § 194 BGB sein. Eine rein innergesellschaftliche Pflicht genügt nicht. Bei gleichwohl gebildeten Rückstellungen ist die Rücksprache mit dem Steuerberater dringend zu empfehlen.