BGH, Urteil v. 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14
Grundsätzlich ist auch scharfe und überzogene Kritik an Unternehmen vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt
Das Problem:
Die Klägerin produziert Magneten, die zur Einsparung fossiler Brennstoffe bei Heizungsanlagen führen sollen. Sie ist u.a. Inhaberin eines darauf bezogenen Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt. Der Beklagte zieht die Effizienzsteigerung in Zweifel.
Er hat u.a. einer Kundin der Klägerin per E-Mail sinngemäß mitgeteilt, dass es sich bei dem erworbenen Produkt um „Schwindel“ bzw. „Scharlatanerie“ handele. Auf die Abmahnung der Klägerin, die von Schmähkritik ausgeht, hat der Beklagte den „Betrug“ weitergehend öffentlich gemacht. Die Klägerin begehrt Unterlassung.
Die Entscheidung:
Der BGH hat einen Anspruch auf Unterlassung verneint und dabei auf die Meinungsäußerungsfreiheit verwiesen. Er sah die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog als nicht gegeben an, da keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Es handele sich um abwertende Meinungsäußerungen und Werturteile. Entscheidend war hier, dass die Äußerungen – die Elemente von Tatsachen und Meinungen enthielten – von der persönlichen Stellungnahme bzw. dem Meinen geprägt waren. Diese sind vom Grundgesetz geschützt.
Auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) hat der BGH zunächst verneint. Das OLG hatte das Schutzrecht nicht mit dem Meinungsäußerungsrecht abgewogen. Der BGH hat angedeutet, dass auch eine scharf geäußerte Kritik gerechtfertigt sein dürfte. Das OLG hat hier erneut zu entscheiden.
Konsequenzen für Sie:
Kritik haben wir alle zu ertragen, erst Recht, wenn sie sachlich geäußert wird. Das gilt selbst dann, wenn die Sachlichkeit in Form von Überspitzungen und verbaler Schärfe daherkommt. Die Grenzen zur falschen Tatsachenbehauptung sind jedoch fließend.