KONTAKT

BÖHRET SEHMSDORF & Partner mbB
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater 

Maxstraße 8 | D - 01067 Dresden
Tel. +49 351 86685-0
Fax +49 351 86685-55

info(at)boehret-sehmsdorf.de
www.boehret-sehmsdorf.de

23.05.2013 Urteile

Schadensersatz - Biss auf Fruchtgummi

OLG Hamm 23.5.2013, 21 U 64/12

Der Hersteller von Lebensmitteln kann aus Produkthaftung zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn dem Konsumenten beim Verzehr der Lebensmittel ein Schaden entsteht.

Das Problem:
Der spätere Kläger hat beim Verzehr von Süßigkeiten auf Fremdpartikel gebissen und verlor dabei mehrere Zähne. Die Fremdkörper sind beim Hersteller in die Süßigkeiten gelangt.

Der Kläger begehrt Schadensersatz.

Die Entscheidung:
Das OLG hat dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen, darüber hinaus hat die Beklagte die materiellen Schäden zu ersetzen.

Das OLG hat die Frage bejaht, ob das durch die Beklagte in den Verkehr gebrachte Produkt fehlerhaft gewesen ist.

Das Urteil wurde insbesondere auf die Ausführungen in einem Sachverständigengutachten gestützt. Danach war es durchaus möglich, dass die entsprechenden Fremdkörper im Rahmen des Herstellungsprozesses in die Süßigkeiten gelangt sind. Die Gegenargumentation des Herstellers, dass aufgrund des minutiös durchgeführten und ständig kontrollierten Produktionsablaufs das Eindringen von Fremdkörpern ausgeschlossen sei, hat das OLG nicht gelten lassen. Dazu hatte der Gutachter ebenfalls ausgeführt, dass es eine 100 %-ige Sicherheit nicht geben könne. Er konnte daher nicht feststellen, dass die von der Beklagten ausgelieferten und letztlich vom Kläger verzehrten Produkte fehlerfrei gewesen sind.

Konsequenzen für Sie:
Die Entscheidung des OLG könnte weitreichende Folgen für die Hersteller von Konsumgütern haben. So wird es in Zukunft nicht mehr genügen, dass Produktionsabläufe technisch weitestgehend sicher gestaltet und ständig überwacht werden. Damit hat das OLG die Beschränkung der Herstellerhaftung nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG entscheidend eingeschränkt. Das OLG ging davon aus, dass der Hersteller die volle Beweislast für den dementsprechenden Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG hat. Dieser Nachweis dürfte auch nach der Entscheidung in der Praxis kaum zu führen sein.

Zurück