BGH, Urteil v. 25.01.2011, II ZR 122/09
Das Urteil behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter, der nicht zur Beteiligung an einer Sanierung bereit ist, aus der Gesellschaft ausscheidet.
Vorgeschichte:
Vor den Gerichten war schon seit längerem streitig, ob sanierungsunwillige Gesellschafter wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Sowohl in der Grundsatzentscheidung des BGH aus 2009 als auch in der nachfolgenden Entscheidung aus 2011 ging es darum, dass die Gesellschaft von nach ihrer Ansicht ausgeschiedenen Gesellschaftern einen anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag forderte (§ 739 BGB). Die in Anspruch genommenen Gesellschafter wenden dagegen ein, nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein und daher auch keinen Verlustausgleich zu schulden.
Entscheidung:
Der BGH hat entschieden, dass für opponierende Gesellschafter durch einen Mehrheitsbeschluss keine wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich ist, d.h. sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zum Ausscheiden (von Anfang an) enthält, können einzelne opponierende Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden. Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses.
Unabhängig von der Frage, ob ein Gesellschafter wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, kann der Gesellschafter u.U. aufgrund seiner gesellschafsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet sein, einem „Sanierungsbeschluss“ zuzustimmen.
Anmerkung:
Ob die Mehrheit der Gesellschafter die sanierungsunwilligen Gesellschafter rechtlich wirksam vor die Alternative „Sanieren oder Ausscheiden“ stellen kann, hängt entscheidend von der ursprünglich getroffenen Regelung im Gesellschaftsvertrag ab. Daher ist es bei Personengesellschaften mit einer Vielzahl von Gesellschaftern wichtig, dass schon bei Gründung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag für einen möglichen Sanierungsfall vorgesorgt wird.