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30.05.2013 Urteile

Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

EuGH, 30.05.2013, C-85/12

Nach Ansicht des Generalanwalts steht die Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Gesetzen der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Sanierung von Kreditinstituten nicht entgegen. Diese Regelungen müssen allerdings die gerichtliche Anfechtung von einzelnen Maßnahmen durch die betroffenen Kreditinstitute ermöglichen.

Das Problem:
Die Europäische Richtlinie besagt, dass die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten in dem Herkunftsmitgliedstaat (der Sitzstaat) zu erfolgen hat. Das gilt auch für Institute mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedsstaaten. Folge ist, dass das Insolvenzrecht einheitlich für das gesamte Kreditinstitut anzuwenden ist, nämlich das des Herkunftsstaates. Den Mitgliedstaaten der EU gleichgestellt sind dabei Staaten, die dem IWR beigetreten sind, z.B. Island.

Relevant wurde die Frage, weil es zu einer Sicherungspfändung gegen ein Kreditinstitut in einem Staat kam, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat war. Gepfändet wurde in einem Staat, in dem sich nur eine Bankfiliale befand.

Schlussantrag des Generalanwalts:
Dem EuGH hat der Generalanwalt vorgeschlagen, festzustellen, dass auch Maßnahmen, die durch den nationalen Gesetzgeber erlassen wurden, der Richtlinie hinsichtlich der Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten unterfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzlichen Maßnahmen sich konkret auf Kreditinstitute und deren spezifische Situation beziehen. Des Weiteren, dass die Maßnahmen durch das betroffene Institut wirksam angefochten werden können. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Sache der nationalen Gerichte.

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