BFH 25.7.2012, VII R 29/11 u.a.
Eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit Forderungen aus berichtigter Umsatzsteuer ist nur dann zulässig, wenn der Berichtigungstatbestand vor dem Insolvenzverfahren eingetreten ist. Laut BFH ist eine Aufrechnung fortan nur dann zulässig, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Das wird bei der Berichtigung von Vorsteuerbeträgen zu Lasten des Insolvenzschuldners häufig der Fall sein.
Das Problem:
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über die X-GmbH. Dieses war im Februar 2002 eröffnet worden. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu Gunsten der X-GmbH wurde deshalb erforderlich, weil dessen Geschäftspartner (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der X-GmbH) ebenfalls in Insolvenz geraten war. Das von diesem geschuldete Leistungsentgelt wurde uneinbringlich. Das Finanzamt erklärte gegen diese Beträge die Aufrechnung mit seinen unbefriedigten Umsatzsteuerforderungen aus März, April und September 2001. Der Kläger war der Ansicht, dass eine Umsatzsteuerforderung erst dann entstanden sei, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde. Das sei hier erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen, so dass der Aufrechnung § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegenstehe.
Die Entscheidung:
Der BFH stimmte dem Kläger zu. Gerät ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht für das Finanzamt oftmals nur dann eine aussichtsreiche Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens (etwa aus Vorsteuerüberhängen in anderen Veranlagungszeiträumen) aufrechnen kann. Die InsO lässt eine solche Aufrechnung im Insolvenzverfahren (und damit eine
abgesonderte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers) zwar grundsätzlich zu; sie verbietet sie jedoch, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig wurde (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das war bisher nach der langjährigen BFH-Rechtsprechung dann nicht der Fall - eine Aufrechnung also zulässig -, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen zwar steuerrechtlich erst während des Insolvenzverfahrens entstanden war, jedoch auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung beruhte, insbesondere etwa einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichwerden des Entgelts.
Konsequenzen für Sie:
Eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren ist fortan nur dann zulässig, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben ist, wie es bei der Berichtigung von Vorsteuerbeträgen zu Lasten des Insolvenzschuldners häufig der Fall sein wird. Wird der Tatbestand erst durch ein Ereignis während des Verfahrens vollständig erfüllt, verbietet sich die Aufrechnung. Gegen eventuelle (Umbuchungs-)Bescheide ist Einspruch einzulegen.