BGH v. 17.10.2013, Az. I ZB 11/13
Bei der Begründung einer Prüfung von Schutzhindernissen kann sich das BPatG auf Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken. Es sind aber sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einzubeziehen, was die Entscheidung auch erkennen lassen muss.
Das Problem:
Die Anmelderin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung einer Wort-Bild-Marke - "grill meister" - für verschiedene Waren und Dienstleistungen. Dabei verlangte sie die Eintragung sowohl für unmittelbar mit der Marke assoziierte Waren- bzw. Dienstleistungsgruppen (Fleisch etc.), als auch für weitere Gruppen (Bier, forstwirtschaftliche Erzeugnisse etc.).
Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurück. Die Beschwerde wurde durch das BPatG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde beim BGH war auch erfolglos.
Die Entscheidung:
Der BGH stimmt dem BPatG zu, dass der Eintragung der Wort-Bild-Marke die fehlende Unterscheidungskraft als Schutzhindernis entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Falsch lag die Beschwerdeführerin damit, dass sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lasse, für welche Waren und Dienstleistungen das BPatG von mangelnder Unterscheidungskraft ausgegangen sei. Da das BPatG die Gruppen von Waren bzw. Dienstleistungen aufgezählt hat, die keinen unmittelbaren Bezug haben (z.B. forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Bier etc.), ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das BPatG die fehlende Unterscheidungskraft als Schutzhindernis für die übrigen beantragten Waren- und Dienstleistungsgruppen bejaht hat.
Auch hat das BPatG keine zu hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gestellt. Da den Wortbestandteilen ("grill" und "meister") schon die Unterscheidungskraft fehlt, genügen einfache graphische Elemente nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden.
Konsequenzen für Sie:
Die Unterscheidbarkeit von Marken und die Frage, für welche Waren bzw. Dienstleistungen Schutz begehrt werden kann, sind immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Neben den zahlreichen Fragen des Einzelfalls sind dabei auch stets Verfahrensaspekte zu beachten. Hier hat der BGH mit dieser Entscheidung nun dem DPMA bzw. BPatG den Rücken gestärkt. An die Begründung einer Eintragungs- bzw. Ablehnungsentscheidung dürfen keine allzu hohen Hürden gestellt werden. Sie müssen nur aus sich heraus schlüssig sein und erkennen lassen, was geprüft wurde.