OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7.8.2014, Az. 11 Wx 17/14
Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister, da sie ein Grundlagengeschäft ist.
Das Problem:
Der Prokurist der Beteiligten beantragte unter Beifügung einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung, im Handelsregister die Veränderung der Geschäftsanschrift einzutragen.
Das AG rügte die fehlende Vertretungsmacht des Prokuristen. Die Änderung der Geschäftsanschrift sei aufgrund der weitreichenden Folgen ein Grundlagengeschäft.
Die Entscheidung:
Das OLG gab dem AG Recht.
Gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ist es Aufgabe des Geschäftsführers, die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Pflicht zur Änderungsanmeldung folgt aus § 31 Abs. 1 HGB. Die Form der Anmeldung und deren formelle Voraussetzungen richten sich nach § 12 HGB. Der Anmeldende muss grundsätzlich die notwendige Vertretungsmacht haben.
Die Ummeldung der Geschäftsanschrift sei ein Grundlagengeschäft und nicht mehr zum "Betrieb eines Handelsgewerbes" gehörend, da zahlreiche organisatorische Belange betroffen seien. Auch sei das Vertrauen auf die Korrektheit der eingetragenen Anschrift als hoch einzustufen.