BGH, Urteil v. 20.1.2015, Az. XI ZR 316/13
Das Problem:
Der Kläger, ein Geschäftsmann mit Erfahrung in einfachen Swap-Geschäften, wandte sich an die beklagte Bank, um einen Cross-Currency-Swap-Vertrag abzuschließen. Er wünschte den Swap in Türkische Lira und Schweizer Franken. Dem Kläger wurde daraufhin ein spezialisierter Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der Beklagten benannt. Dieser übersandte dem Kläger zunächst Unterlagen und stellt ihm dann einen Swap einer Landesbank vor. Der Kläger ordnete sich in einem Formular für Kundenangabe zu Finanzgeschäften als „spekulativ“ ein.
Der Kläger schloss später mit der Landesbank einen Cross-Currency-Swap-Vertrag entsprechend den Vorgaben ab.
Rund 6 Monate später verpfändete der Kläger zur Sicherheit das Konto bei der Beklagten an diese, auf dem die Zinszahlungen der Landesbank eingingen. Weiter schlossen die Parteien einen Avalkreditvertrag, der als Risikolinie für den Swap-Vertrag dienen sollte. Das Währungsverhältnis entwickelte sich negativ für den Kläger. Da er keine weiteren Bareinlagen auf den Aval leistete, glich die Beklagte den Swap-Vertrag aus, verwertete das Sicherungskonto und zog von einem weiteren Konto die Restschuld ein. Der Kläger begehrt die Rückzahlung dieses Betrages.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des BGH war die Beklagte nicht zum Hinweis auf den negativen Marktwert verpflichtet. Dieser spiegelt nur den Marktwert bei Vertragsschluss, nicht aber eine Erfolgsprognose für das Geschäft wider.
Die Empfehlung eines Swap-Vertrages kann trotz eines negativen Marktwerts am Anfang sinnvoll sein, solange Kosten- oder Gewinnbestandteile die Gewinnchancen nicht übermäßig beeinträchtigen. Dementsprechend durfte die Beklagte auch verwerten, da Gegenrechte wegen fehlender Beratung ausschieden.
Konsequenzen für Sie:
Der BGH hat anders als im Jahr 2011 (vgl. BGH, Urteil v. 22.3.2011, XI ZR 33/10) eine Aufklärungspflicht verneint. Entscheidend war dabei, dass die Bank nicht selbst Vertragspartnerin des Swap-Vertrages war. Weiter betont er, dass die Initiative und die Vorgabe der Währungen vom Kläger ausgingen.