BGH 6.12.2012, III ZR 66/12
Ein klagender Anleger ist im Prozess nicht dazu verpflichtet, die konkret vom Vermittler bei der Beratung verwendeten Formulierungen darzustellen. Dies gilt erst recht, wenn das Beratungsgespräch schon eine längere Zeit zurückliegt. Hier genügt die Darstellung des wesentlichen Gesprächsinhaltes.
Das Problem:
Der Kläger zeichnete beim Beklagten, einem Anlageberater, eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der X-AG. Ziel war seine Altersvorsorge. Etwa anfallende Ausschüttungen sollten bei der X-AG wieder angelegt werden, um so die Anteile des Klägers zu erhöhen. Später wurde das Insolvenzverfahren über die X-AG eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung in Anspruch. Er macht insbesondere geltend, dass der Beklagte die Beteiligung als sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen hat. Insbesondere sei er nicht über das Konzept der atypisch stillen Mitunternehmerschaft mit Verlustzuweisung informiert worden. Eine objektive
Beratung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung, insbesondere das Risiko des Totalverlustes, fand nicht statt. Der Beklagte hat den Beratungsinhalt in Abrede gestellt und auf die Ausführungen im Zeichnungsschein und im
Anlageprospekt verwiesen.
Die Entscheidung:
Der BGH hat einmal mehr ausgeführt, dass eine Partei Ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz den Anspruch in der Person des Klägers als begründet erscheinen lassen. Weitere Details, etwa der genaue Zeitpunkt und der Vorgang bestimmter Ereignisse, sind nicht notwendig. Der Kläger hat dieser Pflicht genüge getan. Er hat seine Ehefrau als Zeugin angeboten und bestritten, dass ihm der Zeichnungsschein und das Anlageprospekt vor Zeichnung der Anlage überhaupt vorgelegt wurden. Insbesondere wurde er nicht darüber informiert, dass der Beklagte die Anlage keiner kritischen Prüfung unterzogen hat. Der BGH hat es als ausreichend angesehen, dass der Kläger den Kerngehalt des Beratungsgesprächs wiedergibt. Dies gilt erst Recht, da das Gespräch über 20 Jahre zurückliegt.
Konsequenzen für Sie:
Der BGH hat bereits mehrfach die Pflicht des Anlageberaters zur objektiven und kritischen Prüfung von Anlagenmöglichkeiten betont. Sollte es über den Inhalt des Beratungsgesprächs später zum Streit kommen, so haben Sie die fehlerhafte Beratung nachzuweisen. Der BGH übt diesbezüglich insofern Nachsicht, als dass er es bei den Kernaussagen des Gesprächs bewenden lässt. Sicher ist es in jedem Fall, sich ausführliche Notizen über gestellte Fragen und gegebene Antworten zu machen. Ausgehändigte Unterlagen sollten in jedem Fall aufbewahrt werden. Der Zeitpunkt der Aushändigung, insbesondere ob dies vor oder nach Zeichnung der Anlage geschehen ist, sollte notiert werden. Der Anlagevermittler wird es umso schwerer haben, einem vorgetragenen Beratungsfehler entgegenzutreten, je detaillierter und stichhaltiger Sie den Beratungsverlauf dokumentieren können.