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06.11.2013 Urteile

Nichteinbeziehung betrieblich erworbener Anrechte des GmbH-Geschäftsführers

BGH 6.11.2013, XII ZB 22/13

Betrieblich erworbene Anrechte des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, die noch vor dem Ende der Ehe in eine private Kapitalversicherung umgewandelt worden, sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Das Problem:
Das Familiengericht schied die Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) und regelte den Versorgungsausgleich. Während der Ehezeit hatten beide Ehegatten verschiedene Versorgungsanrechte erworben.

Der Ehemann hatte u.a. eine ihm zugesagte Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer der X GmbH, diese wurde noch während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung mit umgewandelt. Gleiches geschah mit mehreren Anrechten der Ehefrau.

Das Familiengericht teilte nur die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern. Dagegen ging die Ehefrau vor. Sie ist der Ansicht, auch die Anrechte des Ehemanns bzw. deren Surrogate seien in den Ausgleich einzubeziehen.

Die Entscheidung:
Das sah der BGH anders und hat die Beschwerde abgewiesen.

Der Versorgungsausgleich ist im Grundsatz nur auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Die auch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind daher nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind und nicht auf eine Rente. Der Berechtigte könne über erstere frei verfügen. Abweichendes gilt nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung waren nur noch die Kapitalversicherungsanrechte existent; dass diese ursprünglich eine betriebliche Altersvorsorge waren, ist irrelevant.

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