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17.12.2014 Urteile

Nachweispflichten des Versicherers bei Wissentlichkeit

BGH, Urteil v. 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13

Beruft sich ein Versicherer auf die Wissentlichkeit einer Pflichtverletzung, hat er diese auch darzulegen und zu beweisen. Hierfür genügen zunächst Anknüpfungstatsachen, die ein schlüssiges Indiz bilden.

Das Problem:
Der Kläger war Insolvenzverwalter und hatte bei der Beklagten eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese sah einen Versicherungsausschluss bei Wissentlichkeit der Pflichtverletzung vor.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens setzte der Kläger die Geschäftsbeziehung mit einem Zulieferer zunächst fort und sicherte den Ausgleich von Neuforderungen ausdrücklich zu. Da der Sanierungsplan nicht angenommen wurde, zeigte der Kläger Masseunzulänglichkeit an. Die Forderungen des Zulieferers wurden nicht befriedigt, der Kläger zur Zahlung verurteilt (§ 61 InsO). Dieser begehrt nun Deckung durch die Beklagte.

Die Entscheidung:

Der BGH hat die grundsätzliche Bindung an die Feststellungen zur Begründung von unerfüllbaren Masseforderungen (§ 61 InsO) im Verfahren des Zulieferers gegen den Kläger bejaht. Diese Bindung erstreckt sich aber nicht auf die Wissentlichkeit der daraus folgenden Pflichtverletzung. Sie ist vielmehr im Deckungsprozess eigenständig festzustellen.

Wissentlich handelt der Versicherte, der positive Kenntnis von den verletzten Pflichten hat. Bedingter Vorsatz (Erkennen der Möglichkeit einer Pflicht) und fahrlässige Unkenntnis reichen nicht. Der Versicherer hat den Risikoausschluss darzulegen und zu beweisen. Hierfür genügen schlüssige Indizien, die auf die Kenntnis hindeuten. Dann hat der Versicherungsnehmer diese Beweise zu entkräften.

Konsequenzen für Sie:
Der BGH hat eine klare Beweislastentscheidung zu Lasten der Versicherung getroffen. Er hat aber darauf hingewiesen, dass bei der Verletzung elementarer beruflicher Pflichten weiterer Indizienvortrag entbehrlich ist.

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