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09.07.2013 Urteile

Möglichkeiten der Energiekostenbegrenzung: Steuerentlastungen nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG

Zum Jahresende 2012 sind die in § 10 StromStG und § 55 Energiesteuergesetz gewährten Steuerbegünstigungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ausgelaufen.

Mit der Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes werden die Steuerbegünstigungen jedoch im bisherigen Umfang, aber unter veränderten Anforderungen an die betroffenen Wirtschaftszweige, fortgeführt. Nachfolgend wollen wir Ihnen die Änderungen kurz aufzeigen:

1. Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG

Die bisherige Steuerbegünstigung bleibt unverändert bestehen:

Erstattung von 5,13 EUR / MWh für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom.

  1. Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt
  2. Anmeldefrist: Bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde (Anträge für das Jahr 2012 bis zum 31. Dezember 2013 einzureichen).

  3. Voraussetzungen:

  • Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken;
  • Durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft;
  • Keine Steuerbefreiung aus anderen Gründen (§ 9 Abs. 1 StromStG);
  • Bei Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn die Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.

 2. Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG (Spitzenausgleich)

Bisherige Steuerbegünstigung:

Erlass, Erstattung oder Vergütung von Stromsteuer.

  1. Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt
  2. Anmeldefrist: Bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde. Bei vorläufigem unterjährigen Abrechnungszeitraum oder Vorauszahlungen ist ein zusammenfassender Antrag für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wird der zusammengefasste Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die bereits entlastete Steuer zurück.

  3. Voraussetzungen:

  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes;
  • Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken;
  • Bei Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur, wenn die Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt worden sind;
  • Entlastungsbetrag größer 1.000 EUR je Kalenderjahr;
  • Von Steuerentlastung nach § 10 StromStG wird stets eine nach § 9b StromStG mögliche Entlastung abgezogen.

 
Neue Regelungen:

  1. Weitere Voraussetzungen:

  • Energiemanagementsystem (EnMS), das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht oder eine registrierte Organisation nach EU-Vorschriften ist und
  • Die Bundesregierung festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 StromStG bzw. der Anlage zu § 55 EnergieStG für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde oder diese Feststellung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat
  • Kleine und mittlere Unternehmen: Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen
  • Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems einen längeren Vorlauf benötigt, sieht § 10 Abs. 4 StromStG vor, das der Spitzenausgleich in den Jahren 2013 bis 2015 unter erleichterten Bedingungen beansprucht werden kann; 2013 und 2014 ist es ausreichend, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen; 2015 hat das Unternehmen nachzuweisen, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems abgeschlossen hat.
  • Der Nachweis muss entsprechend einer Verordnung erfolgen, für die bereits ein entsprechender Referentenentwurf vorliegt.

 

3. Steuerentlastungen nach § 54 und 55 EnergieStG

Bisherige Steuerbegünstigung:


Entlastung von Energiesteuer für Schweröle, Erdgas, Flüssiggas und gasförmige Kohlenwasserstoffe

  1. Antrag beim zuständigen Hauptzollamt
  2. Antragsfrist: Bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist

  3. Voraussetzungen:

  • Nachweisliche Versteuerung;
  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes;
  • Zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet.

Neue Regelungen:

  1. Weitere Voraussetzungen:

  • Energiemanagementsystem (EnMS), das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht oder eine registrierte Organisation nach EU-Vorschriften ist und
  • die Bundesregierung festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 StromStG bzw. der Anlage zu § 55 EnergieStG für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurdeoder diese Feststellung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat
  • Kleine und mittlere Unternehmen: Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen
  • Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems einen längeren Vorlauf benötigt, sieht § 10 Abs. 4 StromStG vor, das der Spitzenausgleich in den Jahren 2013 bis 2015 unter erleichterten Bedingungen beansprucht werden kann; 2013 und 2014 ist es ausreichend, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen; 2015 hat das Unternehmen nachzuweisen, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems abgeschlossen hat.
  • Der Nachweis muss entsprechend einer Verordnung erfolgen, für die bereits ein entsprechender Referentenentwurf vorliegt.

 

4. Weitere Möglichkeiten der Energiekostenbegrenzung

Über die oben genannten Fördermöglichkeiten hinaus gibt es u.a. noch folgende Möglichkeiten der Entlastung bzw. Befreiung:

  • Steuerentlastung nach § 9a StromStG (Stromentnahme für bestimmte energieintensive Produktionsprozesse)
  • Steuerentlastung nach § 12a StromStV (Stromverbrauch in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit, Pumpspeicherkraftwerke)
  • Steuerentlastung nach § 14a StromStV (Stromversorgung Wasserfahrzeuge)
  • Individuelles Netzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV bzw. Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (z.Zt. auf dem Prüfstand)
  • Befreiung von der Konzessionsabgabe
  • Begrenzung der EEG-Umlage bzw. vollständige Befreiung (Strom aus eigener Erzeugungsanlage)
  • Begrenzung der KWK-Umlage nach § 9 KWKG
  • Begrenzung der Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f. EnWG


Bei der Prüfung Ihrer individuellen Entlastungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten sowie bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gern.

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