BFH 22.8.2012, I R 9/11
Die Grundkonzeption der sog. Mindestbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 EStG ist nicht verfassungswidrig. Die zeitliche Streckung des Verlustvortrages beeinträchtigt nicht den vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Kernbereich eines Verlustausgleichs.
Das Problem:
Die Klägerin, eine GmbH mit mehreren tausend Gesellschaftern, betreibt den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensanlagen jeder Art. Sie erzielt Erträge aus Aktien und Aktienfonds, die bei der Ermittlung des Einkommens weitgehend außer betracht bleiben. Dies macht ca. 2/3 der Gesamterträge aus. Die übrigen Erträge entsprechen der Höhe nach den im Unternehmen regelmäßig anfallenden betrieblichen Aufwendungen. Die Klägerin geht auf Grund ihres Betriebs davon aus, dass sie nicht auf unbegrenzte Zeit bestehen bleibt. Das FA berücksichtigt bei der Veranlagung des Streitjahrs einen zum Vorjahr festgestellten Verlustvortrag sowie einen vortragsfähigen Gewerbeverlust nur teilweise einkommens- bzw. gewerbeertragsmindernd. Auf § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG 2002 wurde verwiesen. Die Klägerin macht geltend, dass sie wegen der Mindestbesteuerung einen nicht ausgleichsfähigen Verlust habe, da sie bis zur ihrer geplanten Liquidation in 20 Jahren aufgrund der Steuerbefreiung von Dividendenerträgen nicht mit der Erzielung eines ausgleichsfähigen Einkommens rechnen könne. Die Verluste würden bei ihr zwangsläufig definitiv. Sie geht ferner von der Verfassungswidrigkeit des Zinsschadens, der durch den aufgeschobenen Verlustausgleich entsteht, aus.
Die Entscheidung:
Die Grundkonzeption der zeitlichen Streckung des Verlustvortrages beeinträchtigt nicht den vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Kernbereich eines Verlustausgleichs, so der BFH. Er hat dabei explizit offen gelassen, ob das auch für sog. Definitiv-Situationen, also Situationen, in denen der Verlust infolge der Mindestbesteuerung in jedem Fall anfällt, gilt. Hier ist eine solche Definitiv-Situation jedenfalls nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Enscheidung sei nicht mit absoluter Sicherheit vorhersehbar, ob die Verluste bei der Klägerin definitiv anfallen.
Konsequenzen für Sie:
Das Konzept der Einkommen- und Körperschaftsteuer sieht die Abschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Steuersubjektes vor. Bemessungsgrundlage dafür ist das sog. Nettoeinkommen, d.h. das Aufwendungen zuvor in Abzug zu bringen sind. Nun ist es möglich, dass im Bemessungszeitraum die Aufwendungen höher sind als die Einnahmen. Ein Verlustvortrag für spätere Bemessungszeiträume, sog. überperiodischer Verlustabzug, wird eingeräumt. Der Verlustabzug ist allerdings begrenzt. Oberhalb eines Schwellenwertes von 1,0 Mio. EUR werden 40 % der positiven Einkünfte auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn noch offene Verlustvorträge vorliegen, sog. Mindestbesteuerung. Der BFH hat in einem 2010 entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung für die Fälle gehabt, in denen dies zu einem definitiven Verlust führt. Ein definitiver Verlust liegt nach der aktuellen Entscheidung allerdings nur vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Verlust beim Steuersubjekt mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann. Die Geltendmachung eines solchen definitiven Verlustes wird in der Praxis einen hohen Begründungsaufwand gegenüber den Finanzämtern bzw. den Finanzgerichten erfordern. Dass der Gang bis zum BFH notwendig sein wird, ist anzunehmen.