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17.07.2013 Urteile

Minderwertausgleich bei Vertrag mit Kilometerabrechnung

BGH 17.7.2013, VIII ZR 334/12

Schadensrechtliche Einwände können dem Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung nicht entgegenhalten werden. Eine entsprechende Klausel im vom Leasinggeber vorformulierten Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Dem Leasingnehmer muss bei einer solchen Klausel kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt werden.

Das Problem:
Die Klägerin schloss als Leasinggeberin im März 2007 mit dem Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und fester Vertragslaufzeit. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der späteren Klägerin regelten wie folgt:

"1. Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges. […]
2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gem. Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet."


Das Fahrzeug wurde nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ohne Übergabeprotokoll zurückgegeben. Die spätere Klägerin ließ das Fahrzeug begutachten, wonach Mängel und Schäden an dem Fahrzeug festgestellt wurden. Daraufhin wurde Ausgleich des Minderwerts nebst Zinsen gefordert.

Auf die Revision hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Entscheidung:
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die klagende Leasinggeberin durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem als dem vertragsgemäßen Zustand einen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, wenn das Fahrzeug zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußert wird und eventuell ergänzend gegen den Leasingnehmer den Minderwertausgleichsanspruch hat. Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in vereinbartem Zustand. Diesem vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion kann ein schadensrechtlicher Einwand nicht entgegengesetzt werden. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf Minderwertausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Wirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass nicht erforderlich ist, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Einer Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertragsablauf steht schon entgegen, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist.

Zinsen stehen der Klägerin allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 BGB). Der höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB gilt nur für Entgeltforderungen. Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Hierzu zählt der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht.

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