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20.08.2015 Urteile

Merkmalsübertragung einer steuerbefreiten Betriebskapitalgesellschaft

BFH Urteil v. 20.08.2015, Az. IV R 26/13


Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft bei einer GmbH & Co. KG.

Das Problem:
Die Klägerin war die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Letztere betreibt ein Krankenhaus und ist von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 lit. b GewStG). Die Klägerin hatte an sie das Krankenhausbetriebsgebäude vermietet. Sie ist daher eine sog. Besitzgesellschaft.

Das Finanzamt hat die Klägerin mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Gewerbesteuer veranlagt. Die Klägerin meint, die Befreiung der Betreibergesellschaft gelte auch für sie, da eine Betriebsaufspaltung vorliege.

Die Entscheidung:

Das BFH gab der Klägerin Recht. Das FG hatte noch argumentiert, dass die Klägerin aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH originär gewerblich tätig und deshalb zur Steuer zu veranlagen sei.

Der BFH ist aber der Auffassung, dass dies erst aufgrund der Betriebsaufspaltung so sei. In einem solchen Fall werde jedoch die gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft durch die originäre der Betreibergesellschaft überlagert. Die Befreiung letzterer gelte daher auch für erstere.

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