OLG Schleswig, Beschluss v. 26.08.2015, Az. 1 U 154/14
Die Ansprüche aus Mängeln an Photovoltaikanlagen unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Anlagen sind weder Bauwerke, noch dienen sie der Errichtung, dem Erhalt oder der Nutzbarkeit von solchen. Die Anlagen seien vielmehr eine zusätzliche Einnahmequelle. Damit hat das OLG die bisher umstrittene Frage geklärt, ob die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden ist
Nach wie vor ungeklärt ist die Frage, ob auch Photovoltaikanlagen, die nur dem Eigenverbauch dienen, der kurzen oder langen Verjährung unterfallen. Hier dürfte vieles für die lange Frist sprechen, da die Anlagen dann die Nutzung des Hauses erst ermöglichen.