BGH Urteil v. 6.11.2013, Az. I ZR 153/12
Die Verwirrung über die namensrechtliche Zuordnung liegt meist bereits dann vor, wenn ein fremder Name bei einer Internetadresse verwendet wird. Diese Zuordnungsverwirrung muss sich nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Der Saarländische Rundfunk kann daher vom Inhaber der Domain „sr.de“ die Löschung verlangen.
Das Problem:
Der Kläger ist Inhaber des Domainnamens "sr.de". Die entsprechende Internetadresse verfügte über keine Inhalte. Der Beklagte wurde 1957 gegründet und benutzt seitdem "SR" als Abkürzung. Er ist auch Inhaber der Wortmarke "SR" (eingetragen beim DPMA als verkehrsdurchgesetzt für eine Reihe von Dienstleistungen in Rundfunk und Fernsehen).
Für den Domainnamen "sr.de" wurde bei der DENIC e.G. – zentrale Stelle für Domainverwaltung - ein sog. Dispute-Eintrag auf Betreiben des Beklagten eingetragen. Der Kläger kann deshalb den Domainnamen zwar nutzen, aber nicht auf Dritte übertragen. Der Aufforderung des Klägers auf Freigabe des Domainnamens kam der Beklagte nicht nach. Der Kläger wollte die Löschung des Dispute-Eintrags, weil er ihn für unberechtigt hielt. Das sah der Beklagte anders und verlangte – widerklagend – die Löschung des Domainnamens.
Das LG wies die Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklage antragsgemäß; das OLG wies die Widerklage ab und das weitergehende Rechtsmittel zurück. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden war. Die Berufung des Klägers wurde insgesamt zurückgewiesen.
Die Entscheidung:
Der BGH gab dem Beklagten vollumfänglich Recht. Diesem steht nach § 12 BGB ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zu.
Der namensrechtliche Schutz aus § 12 BGB kommt dann in Betracht, wenn das Unternehmen als solches (sog. Funktionsbereich) im Ausnahmefall durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Bezeichnung des Unternehmens nicht im geschäftlichen Verkehr oder außerhalb der Branchennähe benutzt wird und auch, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die sich nicht aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften ergibt. Dann wirkt auch der Namensschutz nach § 12 BGB, auch wenn der zeichenrechtliche Schutz (§§ 5, 15 MarkenG) diesem grundsätzlich vorgeht.
Der Beklagte hatte deshalb Erfolg, weil eine unberechtigte Namensanmaßung (§ 12 S. 1 Fall 2 BGB) vorlag. Eine solche ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, auf Grund dessen eine Zuordnungsverwirrung eintritt und die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Daher hatte der Kläger die Unternehmensbezeichnung "sr" durch die Registrierung des Domainnamens "sr.de" namensmäßig gebraucht. Zwar kann der Domainname auch den Bezug zum konkreten Inhalt der Website herstellen. Das war jedoch hier ausgeschlossen, da kein Inhalt veröffentlicht wurde.
Auch erfolgte die Nutzung des Domainnamens "sr.de" unbefugt. Die Zuordnungsverwirrung war zu bejahen. Eine solche ist zumeist bereits dann gegeben, wenn der Name eines anderen bei der Internetadresse verwendet wird. Die Allgemeinheit geht im Regelfall davon aus, dass mit Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens - welches kein Gattungsbegriff ist - als Internetadresse im Allgemeinen auf den Betreiber des Internetauftritts verwiesen wird.
Für den daraus folgenden Löschungsanspruch muss nicht zwingend eine bundesweite Zuordnungsverwirrung vorliegen. Auch steht dem Anspruch auf Löschung nicht entgegen, dass sich die erste Assoziation zwischen Domainname und – vermutetem – Betreiber beim Öffnen der Seite als falsch erweist. Die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung tritt bereits mit der Registrierung ein, da dann die Ausschlusswirkung zum Tragen kommt. Auch war die Seite hier inhaltsleer.
Konsequenzen für Sie:
Nach der Klärung des BGH dürfte die klärende Löschung von Internetdomains, die auf der Bekanntheit fremder Namen „reiten“, einfacher sein. Schwierigkeiten könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn der Domainname konkret Bezug auf den Inhalt der Seite nimmt.