BFH, Urt. v. 16.05.2013, VI R 94/10
Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil im Rahmen einer Firmenveranstaltung zufließt, gilt grundsätzlich ein Freibetrag von EUR 110 pro Mitarbeiter. Die Kosten pro Mitarbeiter sind anhand der Gesamtkosten für den Arbeitgeber zu ermitteln. Dabei bleiben solche Kosten außer Betracht, die nicht dem Einzelnen zu Gute kommen – z.B. Miete des Veranstaltungsraumes etc. In der Regel sind daher Speisen und Getränke bei der Bemessung des geldwerten Vorteils zu beachten.