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17.10.2012 Urteile

Kosten der Mangelbeseitigung bei Ersatzlieferung an Unternehmer

BGH 17.10.2012, VIII ZR 226/11

Die Möglichkeit des Käufers, die Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zu verlangen, gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf (b2c), nicht für den Kauf zwischen Unternehmern (b2b) oder Verbrauchern (c2c).

Das Problem:

Die Klägerin, im Sportplatzbau tätig, kaufte bei der Beklagten Bodengranulat. Dieses erwies sich nach dem Einbau als mangelhaft. Die Beklagte lieferte Ersatz, weigerte sich jedoch, die nötigen Austauscharbeiten vorzunehmen oder dafür zu  zahlen. Die Klägerin begehrt Ersatz der Kosten, die ihr durch Beauftragung eines Drittunternehmens entstanden sind.

Die Entscheidung:
Der BGH wies die Klage ab. Die Rechtsprechung des EuGH ( 16.06.2011 Az: c-65/09), dass ein Verbraucher vom Unternehmer (b2c) den Austausch einer mangelhaften Sache bzw. Ersatz der Kosten hierfür verlangen kann, ist nur auf das Verbraucher-Unternehmer-Verhältnis anwendbar. Bei Verträgen einzig zwischen Unternehmern (b2b) oder Verbrauchern (c2c) umfasst die "Lieferung einer mangelfreien Sache" nach § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB nicht die Austauscharbeiten bzw. deren Kosten.

Konsequenzen für Sie:
Bei b2c-Verträgen bleibt es beim Alten. Im b2b- und c2c-Bereich sind die Austauschkosten nicht erstattungsfähig. Etwa laufende Verfahren sind diesbezüglich einzuschränken, um ein (Teil-)Unterliegen zu vermeiden.

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