BFH Beschluss v. 27.11.2013, Az. I R 36/13
Bei der Anwendung der Neufassung des § 14 Abs. 3 KStG n. F. führt die Behandlung vororganschaftlicher Minderverlustübernahmen als vororganschaftliche Mehrabführungen zu einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des BFH stellen vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a. F., als vielmehr Gewinnabführungen nach den §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a. F. dar. Die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen - nach § 14 Abs. 3 S. 1 KStG 2002 nach dem EURLUmsG - sind rein rechnerische Differenzbeträge. So sei die Mehrabführung dabei weder der Höhe nach auf den Betrag des handelsbilanziellen - und tatsächlich an die Organgesellschaft abgeführten - Jahresüberschusses begrenzt. Noch könne eine betragsmäßige Begrenzung durch eine tatbestandlich verwirklichte Mehrabführung durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag herbeigeführt werden. Anwendung findet vielmehr die sog. geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise. Bei den so bewerteten Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 S. 1 KStG 2002 - nach dem EURLUmsG - als fingierte Gewinnausschüttungen, sei gleichzeitig von Leistungen nach § 38 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 auszugehen. Für diese sei daher die nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung zu errechnen. Das Gericht hat jedoch dem BVerfG die Frage zur Vorab-Entscheidung vorgelegt, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 3 S. 1 KStG 2002 in der Fassung des EURLUmsG unwirksam ist, da gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßend.