BGH, Urteil v. 7.6.2011, XI ZR 388/10
Eine Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes.
Sachverhalt:
Kläger ist Verbraucherschutzverband. Beklagte ist eine Bank. Beklagte verwendet AGB für Darlehensverträge mit einer Klausel, durch welche beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos geregelt wird.
Entscheidung:
Eine Gebührenklausel ist nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel, da die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank dient. Diese führt das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken.
Der Bankkunde, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen kann, hat an der Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall kein Interesse.
Hinweis:
Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es - wie im Streitfall - im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.