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13.06.2013 Urteile

Kindergeldgewährung während Mutterschutzfrist und Elternzeit

BFH 13.6.2013, III R 58/12

Unterbricht während der Mutterschutzfrist ein Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz, ist es in diesem Zeitraum fernerhin zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn das Kind die Ausbildungsplatzsuche nach dem Ende der Mutterschutzfrist nicht fortsetzt. Nicht berücksichtigt wird dagegen ein Kind, das während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht.

Das Problem:
Der Kläger ist Vater einer 1983 geborenen, seit 2003 im eigenen Haushalt lebenden und aufgrund Arbeitslosigkeit ALG II beziehenden Tochter. Der Kläger bezog für die Tochter Kindergeld auf Grundlage von Bescheiden aus dem Jahr 2004. Die Tochter war auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz.

Im Mai 2005 bekam die Tochter des Klägers ein Kind. Seit dem Tag nach der Geburt - und damit dem Beginn der Mutterschutzfrist - war die Tochter aufgrund des Mutterschutzes als nicht mehr ausbildungssuchend registriert. Deshalb hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für Mai 2005 bis Mai 2006 sowie von September 2007 bis März 2008 auf.

Die Entscheidung:
Die Tochter des Klägers ist für den Zeitraum Mai bis August 2005 weiterhin nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Kind zu berücksichtigen. Die Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche während der Mutterschutzfrist ist - ebenso wie die Unterbrechung einer Ausbildung während der Schutzfrist - unschädlich. Die Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG stellen keine rechtliche Hinderung für Frauen an der Ausbildungsplatzsuche dar. Die Suche ist aber in vielen Fällen praktisch unmöglich bzw. regelmäßig nicht zumutbar.

Die Ausbildungsplatzsuche erfordert nicht nur Bewerbungen an sich, sondern auch Vorstellungsgespräche oder Auswahltests bzw. mitunter auch eine Art Probearbeit. Für die (werdende) Mutter können solche Termine genauso anstrengend sein wie die durch das MuSchG untersagte reguläre Arbeit.

Der Gewährung von Kindergeld während der Mutterschutzfrist steht nicht entgegen, dass die Ausbildungsplatzsuche nach Ende der Schutzfrist nicht sofort wiederaufgenommen wird. Bei Beginn der Mutterschutzfrist wird ein Kind an der Fortsetzung der Ausbildungsplatzsuche objektiv gehindert, während der Entschluss, die weitere Ausbildungsplatzsuche wegen der eigenen Kindespflege nicht wiederaufzunehmen erst nach deren Ende wirksam wird.

Für die Monate September 2005 bis Mai 2006 und September 2007 bis März 2008 konnte die Tochter nicht als Kind berücksichtigt werden. Da ein Kind, das seine Ausbildung während der Elternzeit unterbricht, nicht zu berücksichtigen ist; ist ein Kind, das in dieser Zeit die Suche nach einem Ausbildungsplatz unterbricht, nicht anders zu behandeln. In beiden Fällen liegt keine objektive Hinderung an der Tätigkeit, sondern ein eigenständiger Entschluss vor.

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