BFH 2.8.2012, IV R 41/11
Anteile an einer Personengesellschaft können auch dann steuerneutral auf die Kinder übertragen werden, wenn ein dem Gesellschafter allein gehörendes und von der Gesellschaft genutztes Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral auf eine zweite Personengesellschaft übertragen wird.
Das Problem:
Der V ist einziger Kommanditist und alleiniger GmbH-Gesellschafter der GmbH & Co. KG, an welche er das ihm gehördende Betriebsgrundstück vermietet hatte. Er schenkte im Oktober erst alle GmbH- und 80% der KG-Anteile seiner Tochter.
Einer neu gegründeten zweiten GmbH & Co. KG übertrug er dann im Dezember das Betriebsgrundstück und seiner Tochter zeitgleich die restlichen Anteile der ersten KG. Das FA stimmte der Übertragung zum Buchwert und damit steuerneutral nur hinsichtlich des Grundstücks zu. Allein wegen dessen Übetragung seien alle stillen Reserven der KG aufgedeckt worden. Das EStG bestimmt, dass alle hier getätigten Übertragungen zum Buchwert vorzunehmen
sind. Streitig war, ob sich daran etwas ändert, wenn mehrere Übertragungen zeitnah erfolgen.
Die Entscheidung:
Die erste Übertragung ist eine Übertragung des Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 S. 1 2.HS 2. Alt. EStG. Die Buchwerte wurden deshalb fortgeführt. Die Übertragung der verbliebenen Anteile erfüllte die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S.1 1.HS EStG. Dass gleichzeitig funktional wesentliches Sondervermögen nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG übertragen wurde, schadet nicht. Die stillen Reserven waren nicht aufzudecken. Beide Buchwertübertragungen sind gesetzlich gestattet und stehen in keinem Rangverhältnis.