BFH 27.9.2012, VII B 190/11
Ansprüche auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO sind bürgerlich-rechtliche Ansprüche. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann.
Das Problem:
Der Antragsteller, Insolvenzverwalter der X-GmbH, begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Forderungsbescheides, der auf § 37 Abs. 2 AO gestützt wurde. Das FA hatte zunächst Zahlungen für die Lohnsteuer im Lastschriftverfahren vom Konto der X-GmbH eingezogen. Diese Zahlungen hatte der Antragsteller nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten. Das FA erstattete die Zahlung, forderte sie aber später mit besagtem Bescheid zurück. Es argumentiert, dass eine Anfechtung deshalb ausscheidet, weil die Lastschriften konkludent genehmigt worden seien. Dies gelte nach 3 Bankarbeitstagen.
Die Entscheidung:
Nach dem BFH ist der Anspruch auf Rückgewähr von geleisteten Steuern infolge Anfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 1 AO, sondern bürgerlich-rechtlicher Natur. Er bezweifelt ernstlich die Möglichkeit des Finanzamtes, dass auf diesen Anspruch Geleistete mittels hoheitlichem Bescheid zurückzufordern. ZWar mag § 37 Abs. 2 AO dem reinen Wortlaut nach einschlägig sein, da er sich auf die Rückzahlung einer zurückgezahlten Steuer bezieht. Der Anspruch nach § 37 Abs. 2 bezieht sich aber auf die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1 AO. Ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht wurde. Da die Leistung hier aufgrund der zivilrechtlichen Anfechtungssituation gewährt wurde, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Zurückgewährten auch zivilrechtlich.
Konsequenzen für Sie:
Die Anfechtung des Insolvenzverwalters hat hier quasi die Natur des Anspruchs
und Gegenanspruchs, bestimmt. Das FA muss die Zahlung zivilrechtlich einfordern.