BGH 10.5.2012 - III ZR 234/11
BGH entschied, dass grundsätzlich keine Pflicht des Darlehensvermittlers (§ 655b Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) besteht, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter vom Kreditgeber erhält.
Sachverhalt:
Kläger verlangt von Beklagten die Rückzahlung einer "Maklergebühr" sowie einer "internen Wertermittlungsgebühr", welche Beklagter für die Vermittlung von Darlehen erhalten hat. Es war noch ein weiterer Darlehensvermittler eingeschaltet, welcher von der Darlehensgeberin eine zusätzliche Provision für den Abschluss des Darlehensvertrags erhielt.
Gründe:
Darlehensvermittlungsvertrag ist nicht gem. § 655b Abs. 2 BGB a.F. nichtig, weil er keine Angaben über die einem weiteren Vermittler versprochene Vergütung enthält und somit den Anforderungen des § 655b Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nicht genügt habe. Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes soll der Vermittler sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für die Darlehensvermittlung zufließen.
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter vom Kreditgeber erhält. Eine solche Verpflichtung würde dem Vermittler unter Umständen erhebliche Ermittlungs- und Nachforschungsanstrengungen abverlangen, welche nach Sinn und Zweck des Gesetzes "überobligationsmäßig“ sind.
Die Verpflichtung des Kreditgebers, in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kreditkosten anzugeben, wird dem Anliegen des Verbrauchers, über die Darlehenskosten umfassend und zutreffend informiert zu werden, gerecht. Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler eingeschaltet war und dieser eine zusätzliche Provision für den Abschluss des Darlehensvertrages erhielt.